Leitsatz

Beschwer und Geschäftswert sind zu unterscheiden

 

Normenkette

§ 45 Abs. 1 WEG, § 20a Abs. 1 FGG

 

Kommentar

1. Im Gegensatz zum Wohnungseigentumsverwalter ist ein Wohnungseigentümer durch die gerichtliche Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Verwalterentlastung nicht beschwert und kann deshalb gegen die gerichtliche Entscheidung kein Rechtsmittel ergreifen.

Vorliegend hatte ein Eigentümer nur in eigenem Namen (und nicht etwa für seine Ehefrau als Verwalterin) Rechtsmittel eingelegt; dieses war nach § 45 Abs. 1 WEG unzulässig, weil der Gegenstand der weiteren Beschwerde DM 1.500,- nicht übersteigt. Mit seinem Rechtsmittel verteidigte der Beteiligte als Wohnungseigentümer die Gültigkeit des Eigentümerbeschlusses über die Verwalterentlastung seiner Frau. Wie der BGH (BGHZ 119, 216 = NJW 92, 3305 = WE 93, 49) ausgeführt hat, ist der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgebliche Beschwerdewert stets aus der Person des Rechtsmittelführers, seiner Beschwer und seinen vermögenswerten Interessen an der Änderung der Entscheidung zu beurteilen, wobei sich das für den Beschwerdewert maßgebliche Änderungsinteresse des Beschwerdeführers nicht dadurch erhöht, dass die Entscheidung für die anderen Beteiligten bindend ist und der Geschäftswert gem. § 48 Abs. 3 WEG auch nach deren Interesse an der Entscheidung festgesetzt wird. Vorliegend war der Beteiligte in seiner Rechtsposition als Wohnungseigentümer durch die Ungültigerklärung des Entlastungsbeschlusses nicht nachteilig beeinflusst.

2. Eine Verwalterentlastung enthält ein negatives Schuldanerkenntnis in der Weise, dass Schadenersatzansprüche der Eigentümer insoweit ausgeschlossen sind, als sie Geschäftsvorgänge betreffen, die aus der Abrechnung erkannt worden sind oder doch bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar waren; der Verwalter ist außerdem nach der ihm erteilten Entlastung in aller Regel nicht mehr verpflichtet, Auskunft über die von ihm geführten Geschäfte zu erteilen (KG Berlin, NJW-RR 89, 144 = WE 89, 134). Deshalb ist die Ungültigerklärung der Entlastung zwar von dem betreffenden Verwalter mit Rechtsmitteln anfechtbar, regelmäßig nicht aber von einem Eigentümer, der durch die Aufhebung des Entlastungsbeschlusses in seiner Rechtsposition gestärkt sein kann.

3. Mit der Unzulässigkeit des Rechtsmittels in der Hauptsache entfällt auch die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung über den Kostenpunkt, soweit die Kostenentscheidung mit der Hauptsache korrespondiert (vgl. § 20a Abs. 1 FGG).

4. Im vorliegenden Fall Gerichtskostenquotelung in I. Instanz zwischen den Betiligten, im Übrigen zulasten des Verwaltungsvermögens der Gemeinschaft, in III. Instanz zulasten des unterlegenen Rechtsbeschwerdeführers; keine außergerichtliche Kostenerstattung in allen drei Instanzen bei Geschäftswert III. Instanz von DM 5.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 25.02.1998, 24 W 8414/97)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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