Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 87 T 428/96)

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 321/95)

 

Tenor

Unter Verwerfung der sofortigen weiteren Beschwerde im übrigen wird der angefochtene Beschluß des Landgerichts Berlin im Kostenpunkt teilweise aufgehoben.

Von den Gerichtskosten erster und zweiter Instanz haben die Beteiligten zu 1) bis 4) je 1/8 zu tragen. Im übrigen werden sie dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft auferlegt.

Die Gerichtskosten dritter Instanz hat der Beteiligte zu 5) zu tragen.

Außergerichtliche Kosten sind in keiner Instanz zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten zu 1) bis 5) sind die Miteigentümer der Wohnanlage, die von der Beteiligten zu 6) verwaltet wird. Im Eigentum des Beteiligten zu 5), des Ehemannes der Beteiligten zu 6), stehen mehrere Einheiten, unter anderem das Teileigentum an dem nicht ausgebaute Dachboden, den er ausbauen und in Wohnungseigentum umwandeln darf. Der Beteiligte zu 5) verfügt über 55,2 % der Stimmrechte. Nachdem Undichtigkeiten im hofseitigen Bereich des ziegelgedeckten, mit einem Mörtelverstrich versehenen Daches aufgetreten waren und es bereits zu Feuchtigkeitsschäden gekommen war, holte die Verwalterin ein Kostenangebot des Dachdeckers H. vom 2. August 1994 ein, später ein zweites Kostenangebot der Firma B. GmbH vom 6. Oktober 1994. Die Beteiligten zu 1) bis 4) waren nur mit der Erteilung eines Auftrages für die Dacharbeiten ohne Unterspannbahn einverstanden, die nach ihren Angaben unnötige zusätzliche Kosten von 4.500,00 DM auslösten. Mit den Stimmen des Beteiligten zu 5) und gegen die Stimmen der Beteiligten zu 1), 2) und 4) wurde in der Eigentümerversammlung vom 10. Oktober 1995 zu TOP 3 a) die Entlastung der Verwalterin und zu TOP 4 die Zahlung der Sonderumlage für die bereits beschlossene und ausgeführte Dachreparatur gemäß Rechnung des Dachdeckermeisters H. vom 22. November 1994 beschlossen, wobei 3.150,00 DM aus der Rückstellung gezahlt werden sollten. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Notwendigkeit der Anbringung der Unterspannbahn, das Kosten von etwa 2.000,00 DM auslöste, hat das Amtsgericht die Anfechtungsanträge zu TOP 3 a) und 4 zurückgewiesen. Nachdem die Antragsteller ihre Erstbeschwerde wegen der Umlage zurückgenommen haben, hat das Landgericht die erstinstanzliche Entscheidung teilweise geändert und den Eigentümerbeschluß über die Verwalterentlastung für ungültig erklärt, wobei es die Gerichtskosten beider Instanzen dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5), die zu einer Teilkorrektur der Kostenentscheidung führte, im wesentlichen jedoch an der Zulässigkeit scheiterte.

1. Rechtsbeschwerde gegen Ungültigerklärung der Verwalterentlastung

Das Rechtsmittel, das der Beteiligte zu 5) ausdrücklich nur im eigenen Namen (und nicht etwa für seine Ehefrau als Verwalterin) eingelegt hat, ist nach § 45 Abs. 1 WEG unzulässig, weil der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde 1.500,00 DM nicht übersteigt. Mit seinem Rechtsmittel verteidigt der Beteiligte zu 5) als Wohnungseigentümer die Gültigkeit des Eigentümerbeschlusses über die Verwalterentlastung für das Wirtschaftsjahr 1994. Wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 119, 216 = NJW 1992, 3305 = WE 1993, 49) ausgeführt hat, ist der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgebliche Beschwerdewert stets aus der Person des Rechtsmittelführers, seiner Beschwer und seinem Vermögenswerten Interesse an der Änderung der Entscheidung zu beurteilen, wobei sich das für den Beschwerdewert maßgebliche Änderungsinteresse des Beschwerdeführers nicht dadurch erhöht, daß die Entscheidung für die anderen Beteiligten bindend ist und der Geschäftswert gemäß § 48 Abs. 3 WEG auch nach deren Interesse an der Entscheidung festgesetzt wird. Nach diesen Grundsätzen wird die Rechtsposition des Beteiligten zu 5) als Wohnungseigentümer durch die Ungültigerklärung des Entlastungsbeschlusses nicht nachteilig beeinflußt. Denn die Verwalterentlastung enthält ein negatives Schuldanerkenntnis in der Weise, daß Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer insoweit ausgeschlossen sind, als sie Geschäftsvorgänge betreffen, die aus der Abrechnung erkannt worden sind oder doch bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar waren; der Verwalter ist außerdem nach der ihm erteilten Entlastung in aller Regel nicht mehr verpflichtet, Auskunft über die von ihm geführten Geschäfte zu erteilen (Senat NJW-RR 1989, 144 = WM 1989, 102 = WE 1989, 134). Deshalb ist die Ungültigerklärung der Entlastung zwar für den Verwalter mit Rechtsmitteln anfechtbar (Senat a.a.O.), regelmäßig nicht aber für einen Wohnungseigentümer, der durch die Aufhebung des Entlastungsbeschlusses in seiner Rechtsposition gestärkt sein kann, weil der Ausschluß mit bestimmten Einwendungen wieder rückgängig gemacht ist.

Mit der Unzulässigkeit des Rechtsmittels in de...

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