Leitsatz
Den getrennt lebenden Eltern eines minderjährigen Kindes war durch einstweilige Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge sowie das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten für ihren Sohn entzogen und auf das Jugendamt übertragen worden.
Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kindesvater mit der Beschwerde, da nach seiner Auffassung der vom FamG festgestellten Kindeswohlgefährdung durch die im Wege der einstweiligen Anordnung getroffenen Maßnahmen nicht in ausreichendem Maße begegnet werde. Vielmehr hätte nach seiner Auffassung der Kindesmutter umfassend das Sorgerecht entzogen werden müssen.
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde des Kindesvaters für zulässig, obgleich er mit seinem Rechtsmittel keine eigene Beeinträchtigung seiner Rechte geltend mache. Dabei ging es davon aus, dass der Kindesvater in Sorge um seinen Sohn als gesetzlicher Vertreter die Beschwerde eingelegt habe. Diese sei unter diesen Umständen zulässig, auch wenn ihm nicht allein das Restsorgerecht zustehe.
In der Sache selbst hielt das OLG die Beschwerde allerdings für unbegründet.
Das FamG habe im Wege der einstweiligen Anordnung die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um der offensichtlichen Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Mit der vorläufig angeordneten Sorgerechtsmaßnahme sei im einstweiligen Anordnungsverfahren eine ausreichende Grundlage zum Eingreifen geschaffen.
Es liege nun im Verantwortungsbereich des Jugendamtes, die Situation vor Ort im Einzelnen zu untersuchen und zu beurteilen, ob ein Belassen des Sohnes im Haushalt der Mutter trotz deren Alkoholkrankheit verantwortet werden könne. Jedenfalls habe das Jugendamt aufgrund der ihm übertragenen Teilbereiche der elterlichen Sorge die Möglichkeit, den Sohn aus dem Haushalt der Kindesmutter herauszunehmen und Maßnahmen der Behandlung und weiteren Betreuung zu ergreifen.
Es liege nunmehr in der Verantwortung des Jugendamtes, die Entwicklung des Kindes im Einzelnen zu beobachten und abzuschätzen, ob dem Kindeswillen noch entsprochen werden könne, wenn sich dessen Entwicklung und insbesondere ein negativer Einfluss der Kindesmutter nicht positiv ändere.
Im Rahmen der von Amts wegen zu prüfenden Maßnahmen, die notwendig seien, um einer Kindeswohlgefährdung zu begegnen, komme eine Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge auf den Kindesvater nicht in Betracht, da er sich selbst nicht in der Lage fühle, die Probleme seines Sohnes zu lösen und seine ausreichende Betreuung zu gewährleisten. Auch der Wille des Sohnes, auf keinen Fall in den Haushalt des Vaters zu wechseln, sei bei der Beurteilung der Gesamtsituation zu respektieren. In Betracht komme daher nur sein Verbleib bei der Kindesmutter oder seine Fremdunterbringung.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2009, 4 UF 20/09