Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Rechtsbeeinträchtigung der Eltern bei ablehnender Entscheidung nach §§ 1666, 1666a BGB
Leitsatz (amtlich)
Stütz ein Elternteil im Verfahren nach §§ 621 Abs. 1 Ziff. 1, 621g Satz 1, 620c Satz 1 ZPO, 1666, 1666a BGB als Beschwerdeführer seine Beschwerde darauf, die vom Familiengericht getroffenen Maßnahmen reichten zur Beseitigung einer Kindeswohlgefährdung nicht aus, ist seine Beschwerde unzulässig. Denn insoweit wird keine Beeinträchtigung eigener Rechte geltend, so dass den Eltern in einem solchen Fall kein eigenes Beschwerderecht zusteht, auch wenn sie Maßnahmen nach §§ 1666 BGB selbst "beantragt" haben. Die erforderlichen Maßnahmen sind nämlich nicht nur "auf Antrag" sondern von Amts wegen zu erlassen, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis nicht besteht.
Allerdings können die Eltern in diesem Fall eine solche Beschwerde im Namen ihres Kindes einlegen, wenn sie dessen gesetzliche Vertreter sind, da das Kind selbst für den Fall, dass das Familiengericht, Maßnahmen nach § 1666 BGB zu ergreifen, (teilweise)ablehnt, Beschwerde mit der Begründung einlegen kann, sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sei beeinträchtigt, wenn keine ausreichenden Maßnahmen zu seinen Gunsten ergriffen würden (vgl. insoweit Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 621e Rz. 14b m.w.N.).
Normenkette
ZPO § 621 Abs. 1 Ziff. 1, § 621g S. 1, § 620c S. 1; BGB §§ 1666, 1666a
Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 22.01.2009; Aktenzeichen 47 F 501/08) |
Tenor
Die als sofortige Beschwerde zu wertende "Beschwerde" des Verfahrensbeteiligten zu 3) (Antragsgegner und Beschwerdeführer) gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bonn vom 22.1.2009 - 47 F 501/08, mit welchem den Kindeseltern [Antragsgegner zu 1) und 2) = Verfahrensbeteiligte zu 2) und 3)] das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge sowie das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten für ihren Sohn E. F. im Wege der einstweiligen Anordnung entzogen und auf das Jugendamt der Stadt C. [Verfahrensbeteiligte zu 1), Antragstellerin und Beschwerdegegnerin] übertragen worden ist, wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Gründe
Die an sich nach §§ 621 Abs. 1 Ziff. 1, 621g Satz 1, 620c Satz 1 ZPO, 1666, 1666a BGB statthafte und auch fristgerecht eingelegte als sofortige Beschwerde zu wertende "Beschwerde" des Kindesvaters [Antragsgegner zu 2) und Beschwerdeführer] hat in der Sache keinen Erfolg.
Bedenken bestehen bereits bezüglich der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Kindesvaters. Dieser wehrt sich nämlich nicht dagegen, dass ihm, der bis zum Beschlusserlass noch mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau, der Antragsgegnerin zu 2) und Kindesmutter, gemeinsam umfassend sorgeberechtigt war, im Rahmen der vorgenannten einstweiligen Anordnung das Sorgerecht über seinen Sohn E. F. in Teilbereichen entzogen worden ist. Vielmehr richtet sich seine Beschwerde dagegen, dass nach seiner Auffassung der vom Familiengericht festgestellten Kindeswohlgefährdung durch die im Wege der einstweiligen Anordnung getroffenen Maßnahmen nicht in ausreichendem Maße begegnet werde, dass vielmehr der Kindesmutter umfassend das Sorgerecht entzogen werden müsse. Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer damit keine eigene Beeinträchtigung seiner Rechte geltend. Insoweit erscheint es zweifelhaft, ob dem Beschwerdeführer ein Beschwerderecht zusteht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass den Eltern in einem solchen Fall - im hier zu entscheidenden Fall damit dem Kindesvater und Beschwerdeführer - kein eigenes Beschwerderecht zusteht, auch wenn sie Maßnahmen nach §§ 1666 BGB selbst "beantragt" haben. Solche Maßnahmen sind nämlich nicht nur "auf Antrag" sondern von Amts wegen zu erlassen. Allerdings wird überwiegend angenommen, dass das Kind selbst für den Fall, dass das Familiengericht, Maßnahmen nach § 1666 BGB zu ergreifen, ablehnt, Beschwerde mit der Begründung einlegen kann, sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sei beeinträchtigt, wenn keine ausreichenden Maßnahmen zu seinen Gunsten ergriffen würden (vgl. insoweit Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 621e Rz. 14b m.w.N.). In diesem Fall können Eltern eine solche Beschwerde im Namen ihres Kindes einlegen, wenn sie dessen gesetzliche Vertreter sind. Das ist vorliegend der Fall, da dem Kindesvater wie der Kindesmutter das gemeinsame Sorgerecht durch die angegriffene einstweilige Anordnung nur in den dort genannten Teilbereichen entzogen worden ist. Geht man daher davon aus, dass der Kindesvater in Sorge um seinen Sohn als gesetzlicher Vertreter die Beschwerde eingelegt hat, wäre diese wohl zulässig, auch wenn ihm nicht allein das Restsorgerecht zusteht.
Indes ist die sofortige Beschwerde jedenfalls in der Sache unbegründet. Das Familiengericht hat nämlich im Wege der einstweiligen Anordnungen die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um der offensichtlichen Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Dem Kindesvater geht es in erster Linie mit seiner Beschwerde da...