Normenkette

§ 5 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

Nach einer Entscheidung des LG Lübeck sind Fensterrahmen sowie Glasscheiben innen und außen zwingend Gemeinschaftseigentum. Dies gilt sowohl für einfach verglaste Fenster als auch für Thermopanescheiben-Fenster. Eigentümer können diese Fensterbestandteile weder durch Mehrheitsbeschluss noch durch Vereinbarung aller Eigentümer zu Sondereigentum erklären.

 

Link zur Entscheidung

( LG Lübeck, Beschluss vom 01.07.1985, 7 T 365/85)

Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

Anmerkung:

Sehr deutlich herausgestellt wurde in dem Gerichtsbeschluss, dass insbesondere in Gemeinschaftsordnungen diese zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnenden Fensterbestandteile nicht zu Sondereigentum erklärt werden können. Eine dem widersprechende Passage in der Gemeinschaftsordnung ist somit gemäß § 5 Abs. 2 WEG nichtig.

Doppelglasfenster mit trennbaren Scheiben (früher Verbundfenster) wurden in der Gerichtsentscheidung nicht angesprochen; sie sind heute bereits sehr selten. Allein hier könnten m. E. trennbare Innenscheiben noch dem Sondereigentum zugeordnet werden.

Will man nun dennoch bei Fenstern gewisse Verantwortung den einzelnen Sondereigentümern übertragen, müssten wohl nunmehr hinsichtlich dieser gemeinschaftlichen Bauteile entsprechende Kostenverteilungsvereinbarungen (in Abweichung zu § 16 Abs. 2 WEG getroffen oder Sondernutzungsrechte mit entsprechenden Instandhaltungspflichten ausdrücklich vereinbart werden (allerdings unter Ausschluss der Zulässigkeit, bauliche Veränderungen am Fenster vornehmen zu dürfen). Solche Sondernutzungsrechtsvereinbarungen finden sich bereits sehr häufig bei reihenhaus- und Doppelhaus-Wohnungseigentum, da hier Eigentümer sehr weitgehend wie Haus-Alleineigentümer behandelt werden wollen (gleiches gilt hier z.B. auch für Hausaußenfassaden, Dächer usw.).

[Die Entscheidung entspricht heute h.R.M.]

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