Im Nachbarrechtsgesetz von Thüringen ist sowohl das Fensterabwehr- als auch das Lichtschutzrecht geregelt.
Nach § 34 Abs. 1 ThürNRG darf eine mit Fenstern, Türen sowie mit Balkonen, Terrassen und ähnlichen Ausblick gewährenden Bauteilen (§ 34 Abs. 5 ThürNRG) versehene Gebäudeaußenwand nur errichtet werden, wenn mit diesen Bauteilen ein Abstand zur Grenze von mindestens 2,5 m eingehalten wird. Dieser Grenzabstand soll Beeinträchtigungen des Nachbarn durch Ausblick gewährende Bauteile auf dem angrenzenden Grundstück möglichst ausschließen. Der festgelegte Grenzabstand darf nur mit Einwilligung des Nachbarn unterschritten werden. Eine besondere Form ist für die nachbarliche Einwilligung nicht vorgeschrieben. Aus Beweisgründen ist die Schriftform zu empfehlen.
Keiner Einwilligung des Nachbarn bedürfen Lichtöffnungen in Gebäudeaußenmauern, die nicht geöffnet werden können, sowie undurchsichtig und schalldämmend sind, was auf Lichtöffnungen aus Glasbausteinen zutrifft (§ 35 Nr. 2 ThürNRG). Gleiches gilt für Lichtöffnungen, die nicht geöffnet werden können und so hoch liegen (Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden), dass im Normalfall ein Durchblicken nicht möglich ist. Die ohne nachbarliche Einwilligung zulässigen Fenster und sonstigen Bauteile genießen aber kein Lichtschutzrecht, der Nachbar kann sie also mit grenznahen Gebäuden später zubauen.
§ 34 Abs. 3 ThürNRG regelt das Lichtschutzrecht. Ein Nachbar, der einem Fenster oder einem anderen in Abs. 1 genannten Bauteil zugestimmt hat, ist verpflichtet, durch Beachtung eines Schutzabstands von 2 m diesen Bauteilen das notwendige Licht zu belassen, wenn er später selber baut. Die Einwilligung des Nachbarn muss schriftlich erteilt sein, um das Lichtschutzrecht entstehen zu lassen (§ 34 Abs. 4 ThürNRG).
Zum Messen des Grenz- und Schutzabstands vgl. oben Kap. 3.3 und 3.4.
Werden Fenster oder sonstige Bauteile innerhalb des Schutzstreifens von 2,5 m ohne Einwilligung des Nachbarn angebracht, kann dieser deren Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen. Dieses Verlangen ist innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Rohbau geltend zu machen. Wird die Frist nicht genutzt, erlischt der Anspruch (§ 36 ThürNRG). Die Zwei-Jahresfrist gilt auch für den Lichtrechtsanspruch.
Im Einzelnen gelten folgende Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes:
Siebenter Abschnitt Fenster- und Lichtrecht
(1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60° (alte Teilung) zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster oder Türen, die von der Grenze keinen größeren Abstand als 2,50 m haben sollen, nur angebracht werden, wenn der Nachbar seine Einwilligung erteilt hat.
(2) Die Einwilligung muss erteilt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
(3) Hat der Nachbar die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung zum Anbringen eines Fensters erteilt, so muss er mit später zu errichtenden baulichen Anlagen einen Abstand von 2 m von diesem Fenster einhalten. Dies gilt nicht, wenn die später errichtete bauliche Anlage den Lichteinfall in das Fenster nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt oder wenn die Einhaltung eines geringeren Abstandes baurechtlich geboten ist.
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt nur, wenn die Einwilligung schriftlich erteilt ist. Die Unterzeichnung der Bauunterlagen genügt nicht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Balkone, Terrassen und ähnliche Bauteile, die einen Ausblick zum Nachbargrundstück gewähren. Der Abstand wird vom grenznächsten Punkt des Bauteils gemessen.
Eine Einwilligung nach § 34 ist nicht erforderlich
- soweit die Anbringung der Fenster, Türen oder Bauteile (§ 34 Abs. 5) baurechtlich geboten ist,
- für Lichtöffnungen, die nicht geöffnet werden können und entweder mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden des erhellenden Raumes liegen oder undurchsichtig sind,
- für Lichtschächte und Öffnungen, die unterhalb der angrenzenden Erdoberfläche liegen,
- für Fenster oder andere Öffnungen zur Belichtung oder Belüftung von Ställen in Dorfgebieten,
- für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, Grünflächen und Gewässern, wenn die Flächen oder Gewässer (Mittelwasserstand) mindestens 3 m breit sind.
Der Anspruch auf Beseitigung einer Einrichtung im Sinne des § 34, die einen geringeren als den dort vorgeschriebenen Abstand einhält, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Anbringen Klage auf Beseitigung erhoben hat.