Im Nachbarrechtsgesetz von Rheinland-Pfalz ist sowohl das Fensterabwehr- als auch das Lichtschutzrecht geregelt.
Nach § 34 Abs. 1 LNRG RP darf eine mit Fenstern oder Türen sowie mit Balkonen, Erkern oder Terrassen (§ 34 Abs. 4 LNRG RP) versehene Gebäudeaußenwand nur errichtet werden, wenn mit diesen Bauteilen ein Abstand zur Grenze von mindestens 2,5 m eingehalten wird. Dieser Grenzabstand soll Beeinträchtigungen des Nachbarn durch Ausblick gewährende Bauteile auf dem angrenzenden Grundstück möglichst ausschließen. Der festgelegte Grenzabstand darf nur mit Einwilligung des Nachbarn unterschritten werden. Eine besondere Form ist für die nachbarliche Einwilligung nicht vorgeschrieben. Aus Beweisgründen ist die Schriftform zu empfehlen.
Keiner Einwilligung des Nachbarn bedürfen Lichtöffnungen in Gebäudeaußenmauern, die undurchsichtig sind und nicht geöffnet werden können, was auf Lichtöffnungen aus Glasbausteinen zutrifft (§ 35 Nr. 2 LNRG RP). Gleiches gilt für nicht zu öffnende Lichtöffnungen, deren Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden liegt. In diesen Fällen entsteht aber wegen der nicht notwendigen Einwilligung des Nachbarn kein Lichtschutzrecht.
§ 34 Abs. 2 LNRG RP regelt das Lichtschutzrecht. Ein Nachbar, der einem Fenster oder einem anderen in Abs. 4 genannten Bauteil zugestimmt hat, ist verpflichtet, durch Beachtung eines Schutzabstands von 2 m diesen Bauteilen das notwendige Licht zu belassen, wenn er später selber baut. Das Lichtschutzrecht entsteht nur dann, wenn die Einwilligung des Nachbarn schriftlich vorliegt (§ 34 Abs. 3 LNRG RP).
Zum Messen des Grenz- und Schutzabstands vgl. oben Kap. 3.3 und 3.4.
Das auf § 1004 Abs. 1 BGB beruhende Verlangen des Nachbarn auf Beseitigung von Fenstern, Türen, Balkonen oder Terrassen, mit denen ein geringerer als der in § 34 Abs. 1 LNRG RP vorgeschriebene Abstand eingehalten wird und die nicht unter die Ausnahmen des § 35 LNRG RP fallen, ist nach § 36 LNRG RP ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von zwei Jahren auf Beseitigung klagt. Der Beseitigungsanspruch ist danach kraft Gesetzes verwirkt. Die Zwei-Jahresfrist gilt auch für den Lichtrechtsanspruch.
Im Einzelnen gelten folgende Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes:
Siebenter Abschnitt Fenster- und Lichtrecht
(1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60° (alte Teilung) zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster oder Türen, die von der Grenze keinen größeren Abstand als 2,50 m haben sollen, nur angebracht werden, wenn der Nachbar seine Einwilligung erteilt hat.
(2) Hat der Nachbar die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung zum Anbringen eines Fensters erteilt, so muss er mit später zu errichtenden baulichen Anlagen einen Abstand von 2 m von diesem Fenster einhalten. Dies gilt nicht, wenn die später errichtete bauliche Anlage den Lichteinfall in das Fenster nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt oder wenn die Einhaltung eines geringeren Abstandes baurechtlich geboten ist.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nur, wenn die Einwilligung schriftlich erteilt ist. Die Unterzeichnung der Bauunterlagen genügt nicht.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Balkone, Terrassen und ähnliche Bauteile, die einen Ausblick zum Nachbargrundstück gewähren. Der Abstand wird vom grenznächsten Punkt des Bauteils gemessen.
Eine Einwilligung nach § 34 ist nicht erforderlich
- soweit die Anbringung der Fenster, Türen oder Bauteile (§ 34 Abs. 4) baurechtlich geboten ist,
- für Lichtöffnungen, die nicht geöffnet werden können und entweder mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden des zu erhellenden Raumes liegen oder undurchsichtig sind,
- für Lichtschächte und Öffnungen, die unterhalb der angrenzenden Erdoberfläche liegen,
- für Fenster und andere Öffnungen zur Belichtung oder Belüftung von Ställen in Dorfgebieten (§ 22 Abs. 5 der Landesbauordnung),
- für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, Grünflächen und Gewässern, wenn die Flächen oder Gewässer mindestens 3 m breit sind.
Der Anspruch auf Beseitigung einer Einrichtung im Sinne des § 34, die einen geringeren als den dort vorgeschriebenen Abstand einhält, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Anbringen Klage auf Beseitigung erhoben hat.