Nach alter Rechtslage stellte das Montieren von Fenstergittern insbesondere zur Einbruchssicherung der Erdgeschosseinheiten eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar. Selbst bei einer generellen Einbruchsgefahr bestand kein Anspruch auf Zustimmung zur Montage von Fenstergittern.[1] Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 verleiht die Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WEG den Wohnungseigentümern einen Anspruch auf bauliche Veränderungen, die dem Einbruchsschutz dienen. Bezüglich des "Ob" des Anbringens von Fenstergittern ist den Wohnungseigentümern ein Ermessen in aller Regel nicht eingeräumt. Grenze wäre hier nur die Bestimmung des § 20 Abs. 4 WEG, wonach bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums nicht verlangt werden können, wenn diese zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage führen würden. Dies dürfte im Fall der Montage von Fenstergittern zweifellos auszuschließen sein. Ohnehin ist bei einer Maßnahme, die der Verwirklichung eines Zwecks nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG dient, eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage typischerweise nicht anzunehmen.[2]

Allerdings darf die bauliche Veränderung auch einzelne Wohnungseigentümer nicht gegenüber anderen Wohnungseigentümern unbillig benachteiligen. Ob dies der Fall ist, wenn mithilfe des Fenstergitters gleichzeitig eine Kletterhilfe geschaffen wird, die das Einsteigen etwa in die darüber liegende Wohnung erleichtert, wird die Rechtsprechung zu klären haben. Besteht allerdings eine erhöhte konkrete Einbruchsgefahr in die Erdgeschosswohnung , dürfte dem Begehren des Wohnungseigentümers wohl nichts entgegenzusetzen sein.[3] Besteht nach der in der Teilungserklärung vereinbarten Zweckbestimmung ein Erfordernis nach spezieller Sicherung einzelner Teileigentumseinheiten, etwa bei Geldinstituten, besteht der Anspruch zweifellos.

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