Leitsatz

Der Einbau von Kunststofffenstern anstelle von Holzfenstern stellt noch keine nachteilige bauliche Veränderung dar; diese ist aber dann anzunehmen, wenn es wegen der Gestaltung der Fenster zu Veränderungen im Erscheinungsbild einer bisher äußerlich einheitlichen Fassade kommt.

 

Fakten:

Einer der Wohnungseigentümer tauschte die Fenster im Bereich seines Sondereigentums aus. Die neu eingebauten Fenster wichen von der in der Anlage üblichen Bauausführung ab. Bei dem Austausch der Fensteranlage handelt es sich um einen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum. Nach der Gemeinschaftsordnung und nach den entsprechenden Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft hätte der Fensteraustausch der Genehmigung des Verwalters bedurft. Da der Wohnungseigentümer diese nicht eingeholt hatte, ist er unabhängig von einem gesetzlichen Beseitigungsanspruch bereits nach den Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes auf seine Kosten verpflichtet. Eine entsprechende Verpflichtung entfiele nur dann, wenn der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Zustimmung zu dem Fensteraustausch gehabt hätte. Ein derartiger Anspruch besteht jedoch immer dann nicht, wenn sich eine Änderung auf das gemeinschaftliche Eigentum nachteilig auswirkt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2002, 16 Wx 205/02

Fazit:

Die Fenster waren vorliegend in der Teilungserklärung dem Sondereigentum zugeordnet. Das ist zwar gemäß § 5 Abs. 2 WEG unwirksam, kann aber im Einzelfall dahin ausgelegt werden, dass der Sondereigentümer der Wohnung, zu der die Fenster gehören, die Kosten ihrer Instandsetzung zu tragen hat, berechtigt diesen jedoch nicht einseitig zu einem Austausch der Fenster.

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