Leitsatz

Baut der Vermieter neue Fenster als Modernisierungsmaßnahme ein, muss er dafür sorgen, dass die Fenster die zur Zeit des Umbaus geltenden technischen Standards erfüllen. Wird der Einbau von Isolierglasfenstern auch als Modernisierungsmaßnahme angekündigt, durchgeführt und einer entsprechenden Modernisierungsmieterhöhung zugrunde gelegt, so muss die Maßnahme zu einer messbaren Verbesserung von Wärmeschutz und Schallschutz führen. Andernfalls handelt es sich um eine bloße Instandsetzungsmaßnahme. Bei einer Modernisierungsmaßnahme muss der Vermieter dafür sorgen, dass diese den - in den zum Zeitpunkt des Umbaus geltendenden DIN-Vorschriften zum Ausdruck kommenden - aktuellen technischen Standard erfüllt. Laut Sachverständigengutachten wird das Schalldämmmaß der DIN 4109 hier um 3 dB unterschritten. Diese Differenz ist nicht unerheblich, sondern wahrnehmbar.

 

Link zur Entscheidung

AG Berlin-Köpenick, Urteil vom 09.10.2007, 5 C 117/05

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge