Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, folgenden Mangel der Wohnung … Berlin, 1. OG rechts, zu beseitigen:

Das straßenseitige Fenster in dem als Schlafzimmer genutzten Raum der Wohnung ist nur unzureichend gegen Lärmimmissionen gedämmt und entspricht nicht der DIN 4109. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin mietete durch Mietvertrag vom 27. November 1980 die im 1. Obergeschoss rechts belegene 2-Zimmer-Wohnung in der … in … Berlin. Die Wohnung hat eine Gesamtgröße von 56,7 m², das Schlafzimmer hat eine Größe von etwa 14,5 m², das Bad eine Größe von etwa 3,7 m².

Eigentümerin und Vermieterin der Wohnung ist die Beklagte, die in den Jahren 2002 und 2003 Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen in dem Wohnkomplex durchführte, in dem auch die Wohnung der Klägerin liegt.

Mit Schreiben vom 15. April 2002 kündigte die Beklagte der Klägerin Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen an, zu denen unter anderem „neue Fenster mit Isolierverglasung” gehörten. In dem Schreiben heißt es dazu im Einzelnen:

„Die Kosten der Instandsetzungsmaßnahmen gehen natürlich nicht zu Ihren Lasten, sondern werden vom Vermieter getragen. Nur die Maßnahmen, die zu einer Wohnwertverbesserung oder Energieeinsparung führen, werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auf die Miete umgelegt.

(…)

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Modernisierungsmaßnahmen:

1.) neue Fenster mit Isolierverglasung

Baukosten insgesamt:

EUR

1.270.509,84

hiervon Modernisierungskosten (50 %)

EUR

635.254,92

Instandsetzungskosten (50 %)

EUR

635.254,92

Modernisierungskosten

EUR

635.254,92

hiervon 11 %

EUR

69.878,04

: 12 Monate

EUR

5.823,17

: Wohnfläche (insgesamt 17.038,45 qm)

= Mieterhöhung pro qm/mtl.

EUR

0,3417”

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Modernisierungsankündigung vom 15. April 2002 (Bl. 159 ff d.A.) Bezug genommen. Unter dem Datum vom 22. Oktober 2002 schlossen die Parteien eine Modernisierungsvereinbarung, in der sich die Klägerin verpflichtete, die geplanten Modernisierungsmaßnahmen zu dulden, u.a. den Einbau von Isolierglasfenstern. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Modernisierungsvereinbarung vom 22. Oktober 2002 (Bl. 164 f d.A.) Bezug genommen.

Im Zuge der Baumaßnahmen wurden die bisher vorhandenen Kastendoppelfenster durch moderne Isolierglasfenster der Schallschutzklasse 4 ausgetauscht.

Die Klägerin behauptet, nach Abschluss der Bauarbeiten hätten sich die in Schlafzimmer und Badezimmer der Wohnung eindringenden Lärmimmissionen verursacht durch die sechsspurige …straße erheblich verstärkt. Es werde vermutet, dass die Fenster in Ordnung seien, die Lärmbrücken jedoch von einem fehlerhaften Fenstereinbau herrührten. Die in der Wohnung vorhandenen Lärmwerte lägen weit über den einschlägigen Vorgaben der DIN 4109 von 25 dB sowie der Berliner Lärmschutzverordnung von 30 dB.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, folgenden Mangel der Wohnung … Berlin, 1. OG rechts, zu beseitigen:

die straßenseitigen Fenster der Wohnung sind nur unzureichend gegen Lärmimmissionen gedämmt und entsprechen nicht der DIN 4109.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, eine nähere Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf eine bestimmte Schallisolierung oder Schallschutzklasse der Fenster habe es nicht gegeben. Sie behauptet, der Zustand der Schallimmissionen habe sich im Vergleich zu der Zeit vor der Modernisierung nicht verschlechtert. Sie meint, DIN-Normen hätten nur Empfehlungscharakter.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 23. Januar 2007 (Bl. 117 d.A.) durch Einholung eines Gutachtens des Dipl. Ing. F. S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 18. Juni 2007 Bl. 176 ff. d.A. Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Zwangsvollstreckung ist aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren zu erwarten, weil bestimmbar ist, ob das Fenster die Anforderungen der DIN 4109 erfüllt.

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gemäß § 535 Abs. 2 S. 2 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Beseitigung des Mangels in der Wohnung der Klägerin, der darin besteht, dass das straßenseitige Fenster in dem als Schlafzimmer genutzten Raum der Wohnung nur unzureichend gegen Lärmimmissionen gedämmt ist und nicht den Anforderungen der DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau – entspricht.

Der Einbau der Isolierglasfenster wurde von der Be...

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