Normenkette

§ 10 Abs. 1, Abs. 2 WEG, § 16 Abs. 2 WEG, § 133 BGB

 

Kommentar

1. In der betreffenden Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung war vereinbart:

1.  Die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums ist Aufgabe der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Ausführung obliegt dem Verwalter ...

2.  Die Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Fenstern, Balkonumkleidungen, Balkon- und Wohnungsabschlusstüren hat mit Ausnahme des Außenanstrichs von Fenstern, Türen und Balkonumkleidungen der betreffende Wohnungseigentümer zu veranlassen, ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens.

2. Bei der Auslegung von Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen ist gem. § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht allein am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks festzuhalten; dabei ist auf den Wortlaut und objektiven Sinn der im Grundbuch eingetragenen Erklärung abzustellen, so wie es sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (h.R.M.).

Im vorliegenden Fall ist bei der hier getroffenen Regelung nicht lediglich etwa nur eine Auftragsvergabe gemeint, sondern gleichzeitig die Frage geklärt, wer die entsprechenden Kosten zu tragen hat; dies ergibt sich aus dem Zusatz "ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens". Damit hat vorliegend nach genannten objektiven Auslegungskriterien der jeweilige Eigentümer seine Fensteranlagen auf seine Kosten instand zu halten und instand zu setzen (hier: Erneuerung eingebauter Alufenster).

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Wertansatz von DM 24.587.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.1998, 3 Wx 376/98)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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