1 Beschlussfähigkeit, Abs. 1

 

Rz. 1

§ 10 Abs. 1 MiLoG legt fest, dass die Mindestlohnkommission beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bis auf die beratenden Mitglieder sind alle übrigen stimmberechtigt, demnach 7 Mitglieder. Zur Beschlussfähigkeit müssen also mindestens 4 Mitglieder anwesend sein.

2 Beschlussfassung, Abs. 2

 

Rz. 2

In Abs. 2 wird das Verfahren der Beschlussfassung normiert. Nach Satz 1 ist eine einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Bei Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder bedarf es zur Fassung eines Beschlusses daher 4 Stimmen.

In einer ersten Abstimmung hat der Vorsitz sich seiner Stimme zu enthalten.[1] Wenn in dieser ersten Abstimmung keine Mehrheit erreicht wird, unterbreitet der Vorsitzende einen Vermittlungsvorschlag. Die Kommission hat anschließend über den Vorschlag zu beraten. Erst, wenn in einer auf den Vorschlag folgenden Abstimmung immer noch keine Mehrheit zustande kommt, übt der Vorsitz sein Stimmrecht aus.

3 Anhörungs- und Informationsrechte, Abs. 3

 

Rz. 3

Um die Expertise der Kommission sicherzustellen und die Entscheidungsfindung zu verbessern, gibt Abs. 3 der Kommission eine Reihe von Anhörungs- und Informationsmöglichkeiten. Satz 1 reglementiert, dass die Kommission

  • Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerkschaften
  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
  • Wohlfahrtsverbände, Verbände, die wirtschaftliche und soziale Interessen organisieren
  • sonstige von der Anpassung des Mindestlohns Betroffene

anhören kann.

Eine Pflicht zur Anhörung wird nicht statuiert, sodass es im Ermessen der Kommission steht, ob sie vor Beschlussfassung Anhörungen durchführt oder nicht. Die Anhörung unterliegt keinem Formzwang. Damit kann die Kommission wählen, ob sie die Anhörung schriftlich, mündlich oder über sonstige Wege durchführen möchte.

Satz 2 verleiht der Kommission die Befugnis, Informationen und fachliche Einschätzungen von externen Stellen einzuholen. Außerdem kann die Kommission im Rahmen ihrer Haushaltsmittel nach § 12 Abs. 4 MiLoG Gutachten einholen. Die Behörden des Bundes und der Länder haben dabei Amtshilfe zu leisten.[1]

[1] BT-Drucks. 18/1558 S. 38.

4 Nichtöffentlichkeit und Vertraulichkeit, Abs. 4 Satz 1

 

Rz. 4

Durch Abs. 4 Satz 1 wird vorgeschrieben, dass die Sitzungen der Kommission nicht öffentlich sind und der Inhalt der Beratungen vertraulich. Dies dient der Sicherung der Unabhängigkeit und Arbeitsweise der Kommission.[1] Eine Hinzuziehung Dritter soll dennoch möglich bleiben, wenn die Anwesenheit des Dritten für die Sitzung von Bedeutung ist.[2]

[1] Riechert/Nimmerjahn, § 10 MiLoG, Rz. 20.
[2] Riechert/Nimmerjahn, § 10 MiLoG, Rz. 20.

5 Ausnahmefälle, Abs. 4 Satz 2

 

Rz. 5

Zur Gewährleistung der Handlungs- und Beschlussfähigkeit der Mindestlohnkommission wurde anlässlich der Corona-Pandemie Abs. 4 Satz 2 eingefügt. Dieser ermöglicht der Kommission in begründeten Ausnahmefällen eine Beratung sowie Beschlussfassung per Videokonferenz. Voraussetzung ist der Vorschlag durch die oder den Vorsitzenden, kein unverzüglicher Widerspruch eines Kommissionsmitglieds und die Wahrung der Vertraulichkeit. Es muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass Dritte keine Kenntnis vom Inhalt der Sitzung nehmen können. Als geeignete Maßnahmen gelten z. B. die Verschlüsselung der Verbindung oder eine Versicherung der Kommissionsmitglieder, dass nur teilnahmeberechtigte Personen anwesend sind.[1]

[1] BT-Drucks. 19/18966 S. 37.

6 Geschäftsordnung, Abs. 4 Satz 3

 

Rz. 6

Die Mindestlohnkommission kann sich nach Abs. 4 Satz 3 eine Geschäftsordnung geben, in der interne Verfahren festgelegt werden, z. B. die Einladungen zu den Sitzungen, wie die Anhörung nach Abs. 3 stattzufinden hat, etc.[1]

[1] HK-MiLoG, Düwell/Schubert/Heilmann, § 10 MiLoG, Rz. 15.

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