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Der Gesetzgeber wollte für diese Personengruppe keinen Anreiz schaffen, anstelle einer Berufsausbildung eine Hilfstätigkeit aufzunehmen. Bei einer Beschäftigung eines Schülers unter 18 Jahren kommt sonach das MiLoG nicht zur Anwendung. Allerdings wird ein derartiges Arbeitsverhältnis vom Geltungsbereich der einschlägigen Manteltarifverträge erfasst, soweit sie nicht von dessen Geltungsbereich ausgenommen sind. Demzufolge fallen z. B. unter 18-Jährige, die (befristet) als Saisonkraft beschäftigt sind, grundsätzlich unter den im Betrieb zur Anwendung kommenden Tarifvertrag wie z. B. den TVöD und haben Anspruch auf das tarifliche Entgelt. Gleiches gilt für geringfügig Beschäftigte, soweit es sich nicht um eine kurzzeitige Beschäftigung[1] handelt.

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