Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 22 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

1. Die Fertigstellung eines sog. steckengebliebenen Baus kann grundsätzlich mehrheitlich beschlossen werden, vorausgesetzt, dass in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 2 WEG der Baukörper (wie hier) zu mehr als der Hälfte seines Wertes errichtet war (vgl. Weitnauer, DNotZ - Sonderheft - 1977, 45; Röll, NJW 78, 1507; BayObLG, MittBayNot 1983, 68).

2. Was die Kostentragung und Verteilung für die Fertigstellungskosten betrifft, ist hier grundsätzlich von der Regelung des § 16 Abs. 2 WEG auszugehen.

Umstritten ist allein, ob von § 16 Abs. 2 WEG dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn von den Erwerbern der Eigentumswohnungen die Kaufpreise der Höhe nach unterschiedlich gezahlt worden sind (bejahend: OLG Karlsruhe, NJW 81, 466; verneinend: Röll, NJW 81, 467; 78, 1507; LG Bonn, ZMR 1985, 63; offengelassen: BayObLG, MittBayNot 1983, 68 und OLG Hamm, NJW 84, 2708; vgl. auch Weitnauer, WEG 7. Aufl. § 22 Rz. 11 a; Bärmann/Pick/Merle, 6. Aufl. § 22 Rz. 128; Palandt/Bassenge, 50. Aufl. § 2 Rz. 6).

Die Entscheidung dieser Frage kann jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben (deshalb auch keine Vorlagepflicht an den BGH), da auch das OLG Karlsruhe wiederum Ausnahmen von der Berücksichtigung unterschiedlicher Kaufpreiszahlungen für möglich gehalten hat, ohne sich hierauf beschränken zu wollen (vgl. auch OLG Hamburg, OLGZ 1990, 308/311). Danach können vor Fälligkeit erfolgte Zahlungen, die sich auch nicht auf den Umfang der noch vom Bauträger durchgeführten Arbeiten an dem Bau positiv ausgewirkt haben, unberücksichtigt bleiben. Diese Annahme greift auch Weitnauer sinngemäß auf, wenn er darauf abstellt, dass die Zahlungen nachweislich in den Bau eingegangen und sich die Fertigstellungskosten entsprechend verringert haben müssen. Im vorliegenden Fall erbrächten Verrechnungsargumente der Antragstellerseite keine zu akzeptierende Besserstellung im Vergleich zu anderen Eigentümern, sodass die Zurückweisung der Anfechtungsanträge ohne Rechtsfehler erfolgte.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.03.1991, 20 W 114/90)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerbk und Veräußerung; Umwandlung

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