Leitsatz

  • Miteigentumsanteile können ohne Bindung an den Wert und die Größe der einzelnen Einheiten festgelegt werden

    Kein Anspruch auf Änderung der Miteigentumsanteile oder des Kostenverteilungsschlüssels bei 12%- iger Überzahlung gegenüber sachgerechter Festlegung

 

Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 242 BGB

 

Kommentar

1. Bei der Begründung von Wohnungseigentum können die Miteigentumsanteile ohne Bindung an den Wert und die Größe des einzelnen Wohnungs- oder Teileigentums festgelegt werden, selbst wenn eine grundsätzliche Übereinstimmung auch wünschenswert und in der Regel der Fall sein dürfte (h.M., zuletzt BayObLG, vom 22.04.1999, 2Z BR 154/98).

2. Trägt ein Wohnungs- oder Teileigentümer wegen der nicht sachgerechten Festlegung der Miteigentumsanteile von den gemeinschaftlichen Kosten und Lasten etwa 12% mehr als er bei einer sachgerechten Festlegung zu tragen hätte, begründet dies keinen Anspruch auf (ausnahmsweise) Abänderung der Miteigentumsanteile oder des Kostenverteilungsschlüssels nach den Grundsätzen von Treu und Glauben. Für Änderungen auch nur des Kostenverteilungsschlüssels ist ein strenger Maßstab anzulegen. Selbst ein Prozentsatz von 12% übersteigt keinesfalls die Grenze einer nicht mehr hinzunehmenden Benachteiligung, die eine Abänderung rechtfertigen könnte (vgl. auch BayObLGZ 1998, 199/204).

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert für alle Instanzen von 10.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 12.08.1999, 2Z BR 80/99)

Zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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