Leitsatz
In einem Verfahren vor dem FamG schlossen die Parteien einen Vergleich über den in diesem Verfahren streitigen nachehelichen Unterhalt und über den in einem Parallelverfahren streitigen Trennungsunterhalt. Nach dem Vergleich enthielt das Protokoll die Parteierklärung, dass mit dem Abschluss des Vergleichs das Trennungsunterhaltsverfahren erledigt sei.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte im Rahmen der Prozesskostenhilfe im Trennungsunterhaltsverfahren die Festsetzung einer Terminsgebühr. Dem Antrag wurde von der Rechtspflegerin nicht entsprochen. Der hiergegen gerichteten Erinnerung wurde nicht abgeholfen.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der das erstinstanzliche Gericht nicht abhalf, sondern die Akten dem OLG zur Entscheidung vorlegte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für zulässig und begründet.
Dem Beschwerdeführer stehe in dem Rechtsstreit wegen Trennungsunterhalts auch die Terminsgebühr zu. Nach der dritten Alternative der Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG-VV sei eine Terminsgebühr angefallen, weil die Vergleichsgespräche, soweit sie sich auf den Gegenstand des Trennungsunterhaltsverfahrens bezogen haben, zu einem dieses Verfahren erledigenden Vergleich in dem Verfahren wegen nachehelichen Unterhalts geführt haben. Zwar hätten die Besprechungen, die zu dem den Rechtsstreit erledigenden Vergleich geführt haben, vor Gericht und nicht ohne seine Beteiligung stattgefunden. Dies schließe jedoch eine Terminsgebühr nicht aus (Gerold/Schmidt/Müller/Rabe, RVG, 17. Aufl., Vormerkung 3 RVG-VV Rz. 109; Riedl/Sußbauer, RVG, Vorbemerkung 3 RVG-VV, Rz. 48; a.A. OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 940).
Der Passus in der Vorschrift "ohne Beteiligung des Gerichts" bedeute lediglich, dass selbst dann eine Terminsgebühr anfalle, wenn das Gericht nicht in irgendeiner Form beteiligt sei. Wenn eine Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts eine Terminsgebühr auslösen könne, sei kein Grund ersichtlich, weswegen eine solche Gebühr ausscheiden solle, wenn das Gericht noch beteiligt sei.
Der Gesetzgeber habe mit der Ausweitung des Anwendungsbereichs fördern und honorieren wollen, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen solle.
Soweit Besprechungen nur ohne Beteiligung des Gerichts zur Terminsgebühr führen würden, bestünde die Gefahr, dass es bei der Praxis nach der alten Rechtslage bliebe und der Rechtsanwalt kein Interesse daran hätte, sich im Rahmen des Vorbesprochenen außerhalb eines Termins im vorliegenden Rechtsstreits zu vergleichen.
Link zur Entscheidung
OLG Rostock, Beschluss vom 15.08.2006, 11 WF 109/06