(1) Für die Vertretung im Verfahren vor den Feststellungsbehörden und den Beschwerdeausschüssen sind § 327 des Lastenausgleichsgesetzes und § 5 des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 3. Mai 1967 (BGBl. I S. 509) anzuwenden.

 

(2) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften.

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