Für die Ausschließung von der Schadensfeststellung gilt, unbeschadet der Ausschließung von Ausgleichsleistungen oder von Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe sowie einer strafrechtlichen oder steuerstrafrechtlichen Verfolgung, § 360 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge