(1) 1Die Feststellung eines Vertreibungsschadens kann unter den Stichtagsvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 bis 3 des Lastenausgleichsgesetzes nur beantragen

 

1.

der Geschädigte im Sinne des § 229 des Lastenausgleichsgesetzes,

 

2.

in den Fällen des § 230 Abs. 4 des der Erbe des Geschädigten.

2§ 230a und § 234 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes gelten entsprechend.

 

(2) Ist derjenige, der nach Absatz 1 die Feststellung eines Vertreibungsschadens beantragen kann, verstorben, so geht das Recht der Antragstellung nach den allgemeinen Grundsätzen des Erbrechts auf die Erben über; § 244 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

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