(1) 1Die Feststellung eines Vertreibungsschadens kann unter den Stichtagsvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 bis 3 des Lastenausgleichsgesetzes nur beantragen
1. |
der Geschädigte im Sinne des § 229 des Lastenausgleichsgesetzes, |
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in den Fällen des § 230 Abs. 4 des der Erbe des Geschädigten. |
2§ 230a und § 234 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Ist derjenige, der nach Absatz 1 die Feststellung eines Vertreibungsschadens beantragen kann, verstorben, so geht das Recht der Antragstellung nach den allgemeinen Grundsätzen des Erbrechts auf die Erben über; § 244 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes gilt entsprechend.
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