Leitsatz

Die Parteien stritten sich über die Wirksamkeit eines am 17.6.2002 zwischen ihnen geschlossenen Ehevertrages. Während des Getrenntlebens innerhalb der ehelichen Wohnung erhob die Ehefrau Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Ehevertrages. Die von ihr hierfür beantragte Prozesskostenhilfe wurde vom AG mit der Begründung verweigert, es sei nicht ersichtlich, dass sie außerhalb des Ehescheidungsverfahrens ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Feststellung habe.

Die Ehefrau legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, die nicht erfolgreich war.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg hatte und unzulässig war. Es fehle der Klägerin bereits ein schützenswertes Interesse auf alsbaldige Feststellung der Nichtigkeit des Ehevertrages. Eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Ehevertrages sei mangels Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig, solange ein Scheidungsantrag nicht gestellt ist (so auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.12.2004 - 2 WF 404/04, FamRZ 2005, 457).

Solange die in dem Ehevertrag enthaltenen Regelungen zu den Folgesachen schon deswegen keine Wirksamkeit entfalten können, weil die Ehe noch besteht und ihr Ende rechtlich offen ist, fehle es schon an einer Möglichkeit der Ehefrau, die Ansprüche geltend zu machen, die der Ehevertrag nach seinem Wortlaut ausschließen soll. Nur der Streit über ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis solle zur Überprüfung gestellt werden dürfen, nicht jedoch der Streit über ein künftiges Rechtsverhältnis, das später möglicherweise entstehen kann.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.11.2005, 5 WF 222/05

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