Leitsatz
Der Ehemann wollte im Rahmen einer negativen Feststellungsklage geklärt wissen, dass von der Ehefrau für die Vergangenheit Ansprüche auf Trennungsunterhalt nicht mehr geltend und güterrechtliche Auskünfte von ihm nicht mehr verlangt werden können.
Der von der Ehefrau eingereichte Ehescheidungsantrag war von ihr zurückgenommen worden.
Die von ihm erhobene negative Feststellungsklage wurde vom AG zurückgewiesen. Hiergegen legte er Berufung ein, die nicht erfolgreich war.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG verwies in seiner Entscheidung auf die Entscheidung des BGH (BGH in FamRZ 1005, 725 ff.), in der ausdrücklich ausgeführt worden war, dass die bloße rechtliche Möglichkeit der Beklagten, den vermeintlichen Trennungsunterhaltsanspruch für die Vergangenheit geltend zu machen, für sich alleine noch nicht ausreiche, um das für die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage erforderliche besondere rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses der Parteien zu begründen. Ein solches Feststellungsinteresse bestehe, wenn der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Ungewissheit drohe und das Urteil geeignet sei, diese Gefahr zu beseitigen. Diese Ungewissheit entstehe regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung der vom Kläger verneinten Rechtslage. Der Beklagte müsse sich seines Anspruchs gegen den Kläger "berühmen". Ob der Anspruch tatsächlich bestehe oder nicht, sei dabei ohne Belang. Ein bloßes Schweigen oder passives Verhalten reiche dafür im allgemeinen nicht aus, es sei denn, der Kläger dürfe aufgrund vorangegangenen Verhalten des Beklagten nach Treu und Glauben eine ihm endgültige sicherstellende Erklärung erwarten.
Für den vorliegenden Fall bedeutete dies nach Auffassung des OLG, dass schon nach Rücknahme des Scheidungsantrages es gegenwärtig rechtlich unmöglich geworden war, güterrechtliche Auskünfte zu erteilen und zu fordern. Zum anderen hatte die Beklagte nach der Rücknahme des Ehescheidungsantrages auch in Bezug auf den Trennungsunterhalt keine Forderungen mehr erhoben bzw. Anstalten zur Durchsetzung ergriffen.
Daneben seien die Rechte des Sozialhilfeträgers insbesondere nach § 90 ff. BSHG a.F. von der Beklagten nicht beeinflussbar, so dass der Kläger auch im Hinblick auf die Rechte des Sozialhilfeträgers keine abschließende Erklärung habe erwarten können.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 05.01.2006, 3 UF 138/05