Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsinteresse für negative Feststellungsklage im Unterhaltsprozess
Leitsatz (amtlich)
Die bloße rechtliche Möglichkeit des Beklagten, vermeintliche Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit geltend zu machen, reicht nicht für eine negative Feststellungsklage.
Das "sich berühmen" eines Anspruchs braucht zwar nicht ausdrücklich zu erfolgen, jedoch reicht dafür ein bloßes Schweigen oder passives Verhalten nicht aus.
Normenkette
BGB § 1384; ZPO § 256
Verfahrensgang
AG Burg (Urteil vom 14.07.2005; Aktenzeichen 51 F 399/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.7.2005 verkündete Urteil des AG - FamG - Burg (Az.: 51 F 399/04) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 2.000 EUR.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen.
Es geht weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine der Revision zugängliche Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.
Das Rechtsmittel bietet keine Aussicht auf Erfolg. Wegen der Einzelheiten der Gründe der Zurückweisung nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweis vom 12.12.2005 (Bl. 115 f. d.A.).
Die Stellungnahme des Klägers vom 27.12.2005 bietet keinen Anlass zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage.
Der Senat verweist ferner auf die zum Familienrecht ergangene Entscheidung des BGH (BGH FamRZ 1005, 725 [726]). Hiernach heißt es im Leitsatz:
"Die bloße rechtliche Möglichkeit des Beklagten, einen vermeintlichen Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit geltend zu machen, reicht für sich allein nicht aus, um ein alsbaldiges negatives Feststellungsinteresse des Klägers zu begründen. Hinzukommen muss eine im Verhalten des Beklagten begründete gegenwärtige Gefahr der Ungewissheit für die Rechtsposition des Klägers, die zu beseitigen ein Urteil geeignet ist."
Und ferner in den Gründen:
"Die bloße rechtliche Möglichkeit der Beklagten, den vermeintlichen Trennungsunterhaltsanspruch für die Vergangenheit geltend zu machen, reicht für sich allein noch nicht aus, das für die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage erforderliche besondere rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses der Parteien zu begründen. Ein solches Feststellungsinteresse besteht, wenn der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Ungewissheit droht und das Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Diese Ungewissheit entsteht regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung der vom Kläger verneinten Rechtslage. Der Beklagte muss sich eines Anspruchs gegen den Kläger "berühmen" (h.M.: BGH v. 4.4.1984 - VIII ZR 129/83, BGHZ 91, 37 [41] = MDR 1984, 836, m.w.N.; Lüke in MünchKomm, a.a.O. Rz. 37 [38]; Stein/Jonas/Schuhmann, a.a.O. Rz. 63 [65]; Zöller/Greger, ZPO, 19. Aufl., § 256 Rz. 14a). Ob der Anspruch tatsächlich besteht oder nicht, ist dabei ohne Belang. Dieses "Berühmen" braucht zwar nicht notwendig ausdrücklich zu geschehen (BGH v. 17.5.1977 - VI ZR 174/74, BGHZ 69, 37 [46]). Andererseits reicht dafür ein bloßes Schweigen oder passives Verhalten im allgemeinen nicht aus, es sei denn, der Kläger darf aufgrund vorangegangenen Verhaltens des Beklagten nach Treu und Glauben eine ihm endgültig sicherstellende Erklärung erwarten."
Dies bedeutet im vorliegenden Fall zum Einen, dass schon nach Rücknahme des Scheidungsantrags es gegenwärtig rechtlich unmöglich geworden ist, güterrechtliche Auskünfte zu erteilen und zu fordern. Denn mit Wegfall der Rechtshängigkeit kann hier keine Auskunft nach dem in § 1384 BGB geschilderten maßgeblichen Zeitpunkt mehr erteilt werden. Einer ausdrücklichen Rücknahme der nicht mehr weiterverfolgten Ansprüche auf Auskunft bedurfte es insoweit nicht.
Zum Anderen hat die Beklagte nach Rücknahme des Scheidungsantrags auch in Bezug auf den Trennungsunterhalt keine Forderungen mehr erhoben bzw. Anstalten zur Durchsetzung ergriffen. Von Seiten der Beklagten sind daher Befürchtungen nicht zu erwarten bzw. zu erwarten gewesen. Daneben sind die Rechte des Sozialhilfeträgers insb. nach § 90 ff. BSHG a.F. von der Beklagten nicht beeinflussbar, sodass der Kläger auch im Hinblick auf die Rechte des Sozialträgers keine abschließende Erklärung, worauf die Beklagte bereits erstinstanzlich zutreffend verwies, erwarten konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1 und 2 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 1510563 |
OLGR-Ost 2006, 666 |
www.judicialis.de 2006 |