Leitsatz

(Außendämmung oder Innendämmung?)

 

Normenkette

§ 21 Abs. 4 WEG

 

Kommentar

Ein Wohnungseigentümer kann zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden an einer Außenwand seiner Wohnung von der Eigentümergemeinschaft keine aufwendige Außendämmung, sondern nur eine erheblich kostengünstigere Innendämmung verlangen, sofern diese Maßnahme nicht von vornherein zur Instandsetzung untauglich ist.

Selbst wenn nach gutachtlichen Äußerungen eine Außendämmung die beste und sicherste Lösung wäre, kann gem. § 21 Abs. 4 WEG nur eine solche Maßnahme begehrt werden, die den Interessen aller Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Insoweit ist auch der Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkt zu beachten. Besteht die begründete Aussicht, dass ein Baumangel durch weniger weitreichende Maßnahmen behoben werden kann, ist es einem Eigentümer zuzumuten, dass zunächst diese und weitergehende Maßnahmen erst dann ergriffen werden, wenn der erstrebte Erfolg nicht erreicht wird (vgl. auch BayObLG, ZMR 90, 29).

 

Link zur Entscheidung

( LG Bremen, Beschluss vom 01.12.1993, 2 T 647/92= WM 1/94, 37).

zu Gruppe 6: Baurechtliche und bautechnische Fragen; Baumängel

Anmerkung:

Eine vielleicht mögliche Innendämmung (hinsichtlich einer unverbauten Wohnraumwand im SE-Bereich) führt allerdings nicht selten zu Unannehmlichkeiten, auf jeden Fall jedoch zu oft nicht nur geringfügigen Wohnraumflächen-Minderungen; Ausgleiche müßten hier wohl über § 14 Nr. 4 Satz 2 WEG erfolgen, was in vorstehender Entscheidung offensichtlich nicht berücksichtigt wurde (werden mußte?). I. ü. ist mir bisher kein Fall bekannt geworden, dass durch Innendämmung der Baumangel einer unzureichenden Außenwanddämmung (DIN 4108) auf Dauer behoben werden konnte.

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