Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Beteiligte
die Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage |
Verwalterin: GEWOBA Gemeinnützige Gesellschaft für Wohnungsbau und Wohnungsbewirtschaftung mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Prof. Eberhardt Kulenkampff, Werner Teetz |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts Bremen vom 22. September 1992 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Antragsgegner werden verpflichtet in der Wohnung des Antragstellers eine Dämmung auf den Innenseiten der Giebelwand anzubringen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegner zu je 1/2. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt
Gründe
Die Parteien sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage Bredaer/Delfter Straße in Bremen-Huchting. Der Antragsteller ist Eigentümer der Wohnung Nr. 5. Nachdem sein in der Versammlung vom 11. September 1990 gestellter Antrag, die Dämmung der Giebel des Hauses solle in die Tagesordnung aufgenommen werden, abgelehnt worden war, hat er am 10. Oktober 1990 das Amtsgericht angerufen.
Mit der Behauptung, in seiner Wohnung träten seit geraumer Zeit Feuchtigkeitsschäden auf, hat er beantragt,
den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 11. September 1990 aufzuheben und die Antragsgegner zu verpflichten, eine von außen vorzunehmende Dämmung des Außengiebels des Hauses Bredaer Straße 5 durchführen zu lassen.
Die Antragsgegner haben die Ursache für etwa aufgetretene Feuchtigkeit in der Wohnung auf unrichtiges Wohnverhalten des Antragstellers zurückgeführt und deshalb beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Beschluß vom 22. September 1992 die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses sowie des Gutachtens des Sachverständigen Manfred Maier-Knop vom 9. April 1991 Bezug genommen.
Gegen diesen am 24. September 1992 zugestellten Beschluß wendet sich der Antragsteller mit seiner am 7. Oktober 1990 eingegangenen sofortigen Beschwerde.
Er hält nach wie vor zur Beseitigung bzw. Verhinderung von Feuchtigkeitsschäden in seiner Wohnung eine Dämmung der Außenwand für erforderlich und beantragt deshalb,
den Beschluß des Amtsgerichts Bremen vom 22. September 1992 dahingehend abzuändern, daß die Antragsgegner verpflichtet werden, eine von außen vorzunehmende Dämmung des Außengiebels vorzunehmen, hilfsweise eine Innendämmung an den zur Außenwand gelegenen Zimmern seiner Wohnung anzubringen.
Die Antragsgegner beantragen,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Partei Vorbringens in der 2. Instanz wird auf ihre Schriftsätze vom 17. November 1992, 5. Januar, 8., 16. Februar, 28. und 30. Juli 1993 Bezug genommen.
Gemäß Beweisbeschluß vom 18. März 1993 hat die Kammer ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Maier-Knop eingeholt. Wegen der Feststellungen des Sachverständigen wird auf das schriftliche Gutachten vom 4. Juni 1993 verwiesen.
Die gemäß § 45 WEG zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.
Die Antragsgegner sind nach § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG verpflichtet, in der Wohnung des Antragstellers eine Innendämmung an den zur Außenwand gelegenen Wänden anzubringen. Hierbei handelt es sich um eine Verwaltungsmaßnahme, die dem Interesse aller Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
Die zum Gemeinschaftseigentum zählende Außenwand des Gebäudes neigt im Bereich der Wohnung des Antragstellers zur Bildung von Feuchtigkeitserscheinungen wie Schimmel und Verspakungen. Auch wenn der Sachverständige Maier-Knop anläßlich der Besichtigung der Wohnung diese Erscheinungen nicht feststellen konnte, ergibt sich die Tendenz der Außenwand zur Bildung derartiger Schäden doch aus den vom Antragsteller überreichten Fotografien (Bl. 99 d.A.), aus seinen, vom Sachverständigen für glaubwürdig bewerteten Erklärungen sowie den schriftlichen Erklärungen der Wohnungseigentümer Ahrens und Boos vom 30. November 1990 (Bl. 73, 74 d.A.). Mit seinem Begehren verfolgt der Antragsteller daher nicht, wie die Antragsgegner meinen, lediglich eine Modernisierung ohne konkreten Anlaß, sondern vielmehr eine Mängelbeseitigung, also eine Instandsetzung im Sinne von § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG. Hierauf hat er einen Anspruch. Daß im Zeitpunkt der Errichtung des Hauses die damals maßgebenden DIN-Vorschriften eingehalten worden waren, wie der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten festgestellt hat, steht nicht entgegen (BayObLG ZMR 1990, 29).
Der Antragsteller kann allerdings keine Außendämmung der gesamten Giebelwand verlangen, obwohl diese Maßnahme, wie sich wiederum aus dem Ergänzungsgutachten ergibt, die beste und sicherste Lösung wäre. Nach § 21 Abs. 4 WEG kann nur eine solche Maßnahme begehrt werden, die den Interessen aller Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Aus dem Gesetz folgt, daß bei mehreren in Betracht komm...