Leitsatz

  1. Feuchtigkeitsisolierung (Folie einer Zwischendecke) als Gemeinschaftseigentum
  2. Sanierung zu Lasten aller Miteigentümer bei erstmaliger Herstellung eines mangelfreien Zustands
 

Normenkette

§ 5 Abs. 2 WEG, § 16 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

1. Eine der Feuchtigkeitsisolierung dienende Folie in einer Zwischendecke ist auch dann Bestandteil des gemeinschaftlichen Eigentums, wenn in der Teilungserklärung bestimmt ist, dass der Bodenbelag zum Sondereigentum gehört und wenn sich die Notwendigkeit der Isolierung nur aus der spezifischen Nutzung eines Teileigentums ergibt (hier: Nutzung als gastronomische Küche).

2. Stellt sich heraus, dass die Feuchtigkeitsisolierung von Anfang an nicht fachgerecht eingebracht war, fallen die Sanierungskosten beim Fehlen einer anderweitigen Vereinbarung auch dann allen Mitgliedern der Gemeinschaft zur Last, wenn der Eigentümer des betreffenden Teileigentums vor Bildung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Mitglied einer Bauherrengemeinschaft den Einbau der Isolierung gesondert in Auftrag gegeben und bezahlt hat.

3. Eine Regelung in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, wonach die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlichen Eigentums "nach Möglichkeit nach dem Verursacherprinzip auf jeden Wohnungs- bzw. Teileigentümer zu verteilen sind", erfasst nicht die Fälle, in denen gemeinschaftliches Eigentum bereits bei Bildung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit anfänglichen Mängeln behaftet war.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 21.09.2001, 16 Wx 153/01 NZM 3/2002 S. 125)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge