Der Verwalter ist gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Kann aufgrund der Eilbedürftigkeit eine Willensbildung der Wohnungseigentümer nicht herbeigeführt werden, kann und muss der Verwalter alle erforderlichen Maßnahmen treffen. Bereits bloße Untätigkeit kann zu einer Haftung des Verwalters führen.

Auch die Wohnungseigentümer sind nach § 18 Abs. 3 WEG befugt, Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.

[1]

 
Achtung

Richtige Maßnahmen anordnen

Zu beachten ist hierbei, dass die getroffenen Maßnahmen nicht über die reine Schadensbehebung hinausgehen dürfen, die zumeist ohnehin nicht eilbedürftige Beseitigung von Folgeschäden ist von der Notgeschäftsführungsbefugnis nicht mehr umfasst.

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