Der Auskunftsanspruch geht nicht allgemein auf alle in § 1375 Abs. 2 BGB aufgeführten Vermögensminderungen, er beschränkt sich vielmehr auf einen bestimmten Tatbestand.
Deshalb braucht der nach § 242 BGB Auskunftspflichtige nur zu dem von dem Auskunftsberechtigten dargestellten Tatbestand Auskunft zu erteilen.[19]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen