Der Auskunftsanspruch geht nicht allgemein auf alle in § 1375 Abs. 2 BGB aufgeführten Vermögensminderungen, er beschränkt sich vielmehr auf einen bestimmten Tatbestand.

Deshalb braucht der nach § 242 BGB Auskunftspflichtige nur zu dem von dem Auskunftsberechtigten dargestellten Tatbestand Auskunft zu erteilen.[19]

[19] Vgl. BGH FamRZ 1982, 27; OLG Köln FamRZ 1999, 1071 m.w.N.

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