Der Verdacht auf eine nach § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnende Vermögensminderung kann stets noch in einem laufenden Zugewinnausgleichsverfahren entstehen. Haben die Parteien einzelne Aktiva oder Passiva im Anfangs- oder Endvermögen bislang als unstreitig behandelt, kann es durch Hinzutreten weiterer Umstände geboten sein, die Position streitig zu stellen. Dagegen ist prozessual so lange nichts einzuwenden, als nicht ein förmliches Anerkenntnis anzunehmen ist. Davon dürfte jedoch nur ausnahmsweise auszugehen sein. Ist etwa die vollständige oder teilweise Verwendung einer im Endvermögen eines Ehegatten berücksichtigten Darlehensvaluta nicht konkret nachvollziehbar, kann die gegnerische Partei einwenden, der Darlehensbetrag sei noch vorhanden, verschenkt oder verschwendet worden. Damit greift er Tatsachen auf, die dem Anwendungsbereich des § 1375 Abs. 2 BGB und damit der ihm insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast zugeordnet werden. Der Vortrag bringt jedoch die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast zum Tragen. Der Ausgleich begehrende Ehegatte hat grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Endvermögen des in Anspruch genommenen Ehegatten, und zwar hinsichtlich der Aktiva und der Passiva. Es wäre danach Sache des Ausgleich verlangenden Ehegatten, das Fehlen einer Darlehensschuld oder das Vorhandensein der Darlehensvaluta zum Stichtag darzulegen und zu beweisen. Mit dem gehaltenen Vortrag zwingt er die gegnerische Partei jedoch in die substanziierte Erwiderungslast, denn sie hat die Kenntnis von den Tatsachen und kann sie unschwer vortragen, während dem anderen Ehegatten dies nicht oder nur schwerlich möglich ist. Die gegnerische Partei kann sich in dieser Prozesslage nicht auf ein einfaches Bestreiten mit Nichtwissen berufen; dies folgt aus § 138 Abs. 4 ZPO. Bleibt der Vortrag des in Anspruch genommenen Ehegatten unsubstanziiert, zieht dies die Zurechnung des nicht verbrauchten Darlehensbetrages zum aktiven Endvermögen nach sich. In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall war in das Endvermögen der ausgleichspflichtigen Ehefrau zum maßgeblichen Stichtag am 25.7.2002 ein Darlehen von 11.022 EUR eingestellt, dessen Auszahlung nach dem 1.6.2002 belegt war. Die behauptete Verwendung für Renovierungskosten konnte sie in Höhe von 5.558 EUR nachweisen. Der Restbetrag hatte keinen Eingang als Aktivposten in ihr Endvermögen gefunden. Die Verwendung des Restbetrages war durch den ausgleichsberechtigten Ehemann streitig gestellt worden.
Mit dieser Rechtsprechung können jedenfalls solche Fallgestaltungen angemessen zu lösen sein, in denen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem für das Endvermögen maßgeblichen Stichtag Vermögenswerte vorhanden waren und das Fehlen in der Ausgleichsbilanz nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden kann. Die fehlende oder unzureichende Darlegung der Verwendung des Vermögensbetrages führt zur Aufstockung des Endvermögens des Vermögensinhabers, ohne dass eine Benachteiligungsabsicht nachgewiesen werden muss. In anderen Fällen kann diese Rechtsprechung wohl nicht von der Darlegung und dem Beweis der Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 BGB entbinden.