Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlen eines zuvor noch vorhandenen größeren Geldbetrages in der Bilanz des Endvermögens

 

Leitsatz (amtlich)

War in zeitlicher Nähe zum Stichtag ein größerer Geldbetrag vorhanden, der in der Bilanz des Endvermögens nicht mehr enthalten ist, obliegt es dem an sich hierfür nicht beweisbelasteten Ausgleichsschuldner, sich über den Verbleib dieses Betrages nachvollziehbar und plausibel zu erklären. Dies ist eine Auswirkung der prozessualen Obliegenheit zu substantiiertem Bestreiten.

 

Normenkette

BGB § 1375 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 138

 

Verfahrensgang

AG Bad Hersfeld (Aktenzeichen F 442/01)

 

Tenor

Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).

 

Gründe

Mit dem nur wegen der Folgesache Zugewinnausgleich angefochtenen Verbundurteil hat das AG die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die Antragsgegnerin verurteilt, an den Antragsteller zum Ausgleich des Zugewinns 5.201,91 EUR ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin mit dem Ziel, den ausgeurteilten Betrag (um 2.732,25 EUR) auf 2.469,66 EUR herabzusetzen. Sie rügt an der im Übrigen akzeptierten Ausgleichsbilanz des AG lediglich, dass die insoweit unstreitige Darlehensbelastung von 11.022,42 EUR per Stichtag (25.7.2001) bei der X-Bank nur teilweise, nämlich i.H.v. nur 5.557,92 EUR, berücksichtigt worden sei, da nur insoweit die Verwendung der Darlehensvaluta nachvollziehbar erklärt worden sei. Sie hält an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen fest, wonach der Darlehensbetrag in vollem Umfang für Renovierungsarbeiten an ihrem Hause verwendet worden sei. Eine Benachteiligungsabsicht auf ihrer Seite i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB habe der Antragsteller nicht nachgewiesen.

Wie sich aus den vom AG in Bezug genommenen und den Parteien bekannten Akten des Vorprozesses der Parteien betreffend den Trennungsunterhalt (AG Bad Hersfeld - F 758/00, abgeschlossen durch OLG Frankfurt, Urt. v. 25.9.2002 - 2 UF 189/01) ergibt, hat die Antragsgegnerin (dortige Klägerin) am 1.6.2001 ein durch Grundschuld auf ihrem Hausgrundstück gesichertes Darlehen über 40.000 DM aufgenommen, das am 30.5.2011 durch die Bausparsumme eines zugleich geschlossenen Bausparvertrages getilgt werden sollte (Bl. 170 ff. der genannten Beiakte). Es handelt sich dabei um ein Bereitstellungsdarlehen, das auf Abruf in Teilbeträgen seitens der Antragsgegnerin ausgezahlt werden sollte. Hiervon waren, wie sich aus der zur Akte gereichten Bestätigung der X-Bank vom 27.2.2002 (Bl. 44 der Unterakte GÜ) ergibt, bim zum Stichtag 11.022,42 EUR ausgezahlt worden, in welcher Höhe damit das Darlehen zu dem genannten Stichtag valutierte. Die Notwendigkeit der Darlehensaufnahme und die Verwendung der zugeflossenen Mittel hatte die Antragsgegnerin mit Renovierungsarbeiten an ihrem Hause begründet und zum Beleg auf ein beigefügtes Bündel von Rechnungen und Kassenquittungen Bezug genommen (Bl. 137 ff. des Vorprozesses). Diese ergaben, wie das AG insoweit beanstandungsfrei festgestellt hat, in ihrer Summe bis zum Stichtag den genannten Betrag von umgerechnet rund 5.558 EUR.

Diesen Geschehensablauf hat das AG rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, dass von der der Antragsgegnerin unstreitig in der Zeit vom 1.6.2002 bis zum Stichstag am 25.7.2002 zugeflossenen Darlehensvaluta i.H.v. rund 11.000 EUR nur der genannte Teilbetrag nachvollziehbar und plausibel als nicht mehr vorhanden erklärt worden ist, und zwar mit der Folge, dass der Betrag im Übrigen noch ihrem Endvermögen zuzurechnen ist. Ist, wie vorliegend, in zeitlicher Nähe zum Stichtag ein größerer Geldbetrag vorhanden, der in der Bilanz des Endvermögens nicht mehr enthalten ist, obliegt es dem an sich hierfür nicht beweisbelasteten Ausgleichsschuldner, sich über den Verbleib dieses Betrages nachvollziehbar und plausibel zu erklären. Dies ist eine Auswirkung der prozessualen Obliegenheit zu substantiiertem Bestreiten. Geschieht dies nicht in ausreichender Weise, kann zugunsten des beweisbelasteten Ausgleichsgläubigers seine Behauptung als erwiesen angesehen werden, dass der Betrag im Endvermögen noch vorhanden oder, dem gleichbedeutend, verschenkt oder verschwendet worden ist.

Vorliegend ist ein Betrag in der Größenordnung von 11.000 EUR in der kurzen Zeit von nicht einmal zwei Monaten zwischen (frühestem) Zufluss und Stichtag nicht durch Verbrauch in allgemeiner Lebensführung erklärbar. Dies behauptet auch die Antragsgegnerin nicht, sondern beruft sich auf Aufwendungen für Renovierungsarbeiten. Ihre hierzu gemachten Angaben erklären den Verbrauch des Geldes aber nur zum Teil, weshalb im Übrigen, wie vom AG rechtsfehlerfrei vorgenommen, der Betrag als noch im Endvermögen vorhanden als erwiesen gilt. Darauf, dass ihr eine Benachteiligungsabsicht i.S.v. § 1375 Abs. 2 BGB nicht nachgewiesen werden könne, kommt es bei dieser systematischen Einordnung nicht an.

Für das Ausmaß der i...

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