Leitsatz
Wenn in zeitlicher Nähe zum Stichtag für das Endvermögen ein größerer Geldbetrag vorhanden war, der in dem Bestandsverzeichnis des Endvermögens nicht enthalten ist, obliegt es dem an sich insoweit nicht beweisbelasteten Ausgleichsschuldner, den Verbleib dieses Betrages nachvollziehbar und plausibel zu erklären.
Sachverhalt
Durch Verbundurteil wurde die Ehe der Parteien geschieden, der Versorgungsausgleich durchgeführt und die Antragsgegnerin verurteilt, an den Antragsteller zum Ausgleich des Zugewinns Zahlung in Höhe von 5.201,91 EUR zu leisten.
Gegen die Entscheidung des AG zur Folgesache Zugewinnausgleich richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin mit dem Ziel, den ausgeurteilten Betrag auf 2.469,66 EUR herabzusetzen. Sie rügt an der im Übrigen akzeptierten Ausgleichsbilanz des AG lediglich, dass die insoweit unstreitige Darlehensbelastung von 11.022,42 EUR per Stichtag nur teilweise berücksichtigt worden sei und hält an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen fest, wonach der Darlehensbetrag in vollem Umfang für Renovierungsarbeiten an ihrem Haus verwendet worden sei.
Aus einem von dem AG in Bezug genommenen Vorprozess der Parteien betreffend den Trennungsunterhalt ergibt sich, dass die Antragsgegnerin am 1.6.2001 ein durch Grundschuld auf ihrem Hausgrundstück gesichertes Darlehen über 40.000,00 DM aufgenommen hat, das am 30.05.2011 durch die Bausparsumme eines zugleich geschlossenen Bausparvertrages getilgt werden sollte. Es handelte sich dabei um ein Bereitstellungsdarlehen, das auf Abruf in Teilbeträgen an die Antragsgegnerin ausgezahlt werden sollte. Hiervon waren bis zum Stichtag 11.022,42 EUR ausgezahlt worden. In dieser Höhe valutierte das Darlehen zum Stichtag. Die Notwendigkeit der Darlehensaufnahme und die Verwendung der zugeflossenen Mittel hatte die Antragsgegnerin mit der Notwendigkeit von Renovierungsarbeiten an ihrem Haus begründet und zum Beleg auf ein beigefügtes Bündel von Rechnungen und Kassenquittungen Bezug genommen. Diese ergaben bis zum Stichtag den Betrag von umgerechnet 5.558,00 EUR.
Das AG hat diesen Sachverhalt rechtsfehlerfrei dahingehend gewürdigt, dass bis zum Stichtag am 25.7.2002 nur der genannte Teilbetrag von 5.558,00 EUR von den ihr zugeflossenen Darlehensvaluta plausibel als nicht mehr vorhanden erklärt worden ist mit der Folge, dass der Betrag im Übrigen noch ihrem Endvermögen zuzurechnen ist.
Entscheidung
Das OLG wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.
Wenn - wie im vorliegenden Fall - in zeitlicher Nähe zum Stichtag ein größerer Geldbetrag vorhanden ist, der in die Bilanz des Endvermögens nicht mehr auftaucht, obliegt es dem an sich hierfür nicht beweisbelasteten Ausgleichsschuldner, sich über den Verbleib dieses Betrages nachvollziehbar und plausibel zu erklären. Dies ist Ausfluss der prozessualen Obliegenheit zu substantiiertem Bestreiten. Geschieht dies nicht, kann zugunsten des beweisbelasteten Ausgleichsgläubigers seine Behauptung als erwiesen angesehen werden, dass der Betrag im Endvermögen noch vorhanden, verschenkt oder verschwendet worden ist.
Im vorliegenden Fall ist ein Betrag in der Größenordnung von 11.000,00 EUR in der kurzen Zeit von nicht einmal zwei Monaten zwischen Zufluss und Stichtag nicht durch den Verbrauch in allgemeiner Lebensführung erklärbar. Dies wird auch von der Ehefrau selbst nicht behauptet. Ihre hierzu gemachten Angaben erklären den Verbrauch des Geldes nur zum Teil. Das OLG sah für das Rechtsmittel der Antragsgegnerin daher keinerlei Erfolgsaussichten.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.06.2005, 2 UF 119/05