Aus den Gründen: I. Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Die am 13.6.1996 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 15.3.2003 zugestellten Antrag durch Verbundurt. v. 14.7.2004 geschieden (insoweit rechtskräftig) und der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt. Aus der Ehe ist ein am 30.12.1997 geborener Sohn hervorgegangen, der von der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau, geb. 22.10.1965) betreut wird.
In der Ehezeit (1.6.1996 bis 28.2.2003, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 160,92 EUR, bezogen auf den 28.2.2003, erworben; diese beruhen zu einem erheblichen Anteil auf Kindererziehungszeiten. Der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann, geb. am 20.5.1956), der seit 1992 als Transportunternehmer selbständig tätig war, hat in der Ehezeit keine Rentenanwartschaften erworben.
Die Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich auf insgesamt 260,33 EUR, die des Ehemannes auf 398,49 EUR; außerdem hat der Ehemann eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen, deren Rückkaufwert im Jahr 2003 6.351,0 EUR betrug. Im Jahre 2001 betrug sein Gewinn vor Steuern 19.451,00 EUR.
Das AG hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto der Ehefrau auf das Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften in Höhe von (160,92 EUR : 2 =) 80,46 EUR übertragen hat. Die Beschwerde der Ehefrau, mit der sie den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 1587c BGB erstrebt, hat das OLG zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach Auffassung des OLG ist der Umstand, dass sich die Ausgleichungspflicht der Ehefrau im Wesentlichen aus Anwartschaften ergibt, die auf Kindererziehungszeiten beruhen, kein Grund, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit (§ 1587c BGB) auszuschließen oder herabzusetzen. Durch die Zuerkennung von Kindererziehungszeiten werde der Kinder betreuende Elternteil annähernd so gestellt, als wenn er während der Zeit der Kindererziehung tatsächlich Erwerbseinkommen bezogen und Rentenanwartschaften begründet hätte. Hätte er in der Ehezeit solche – durch Erwerbseinkommen erworbene – Rentenanwartschaften begründet, so unterlägen diese dem Versorgungsausgleich.
Eine grobe Unbilligkeit liege auch nicht in dem Umstand, dass der Ehemann während der Ehe auf Grund der gemeinsamen Lebensplanung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt und daher keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet habe. Anderenfalls ließe man außer Acht, dass die durch die Nichtentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ersparten Aufwendungen zur gemeinsamen Lebensführung zur Verfügung gestanden hätten.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Ehefrau wegen der weiteren Kindesbetreuung in ihren Möglichkeiten, eine weitere Altersversorgung aufzubauen, beeinträchtigt sei bzw. hierfür überobligationsmäßige Anstrengungen unternehmen müsse. Diese Benachteiligung werde durch den Vorsorgeunterhalt dann nicht ausgeglichen, wenn der Ausgleichsberechtigte nicht leistungsfähig sei. In diesem Falle sei aber auch er nicht in der Lage, in nennenswertem Umfang für sich selbst Versorgungsanwartschaften aufzubauen.
Ein besonderer Ausnahmefall, der bei Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einer grob unbilligen Benachteiligung der Ehefrau führe, sei deshalb nicht erkennbar. Er ergebe sich auch nicht aus weiteren Umständen. Auch der Ehemann verfüge nach Durchführung des Versorgungsausgleichs noch nicht über Rentenanwartschaften, die zur Sicherung seines Existenzminimums ausreichten. Seine Altersversorgung sei auch nicht in anderer Weise gesichert. Es sei insbesondere ungewiss, ob er – 48 Jahre alt – derzeit noch eine nennenswerte Altersversorgung erreichen könne.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Eine unbillige Härte i.S.d. § 1587c BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 25.5.2005 – XII ZB 135/02 – FamRZ 2005, 1238, 1239). Ob und inwieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs danach grob unbillig erscheint, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetz entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 25.5.2005 – XII ZB 135/02 – FamRZ 2005, 1238). Das ist hier der Fall.
Das OLG geht mit Recht und zutreffender Begründung davon aus, dass Rentenanwartschaften, die auf Kinderer...