§ 524 Abs. 2 S. 3, 323 ZPO
Leitsatz
Die insoweit in ihrem Wortlaut nicht ganz eindeutige Bestimmung des § 524 Abs. 2 S. 3 ZPO ist dahingehend zu verstehen, dass die Anschließungsfrist nur dann nicht gelten soll, wenn die der Anschlussberufung zu Grunde gelegten Umstände erst während des Berufungsverfahrens eingetreten sind und innerhalb der Frist nicht mehr geltend gemacht werden konnten.
(Leitsatz des Einsenders)
OLG Koblenz, Beschl. v. 14.6.2007 – 7 UF 155/07 (AG Bad Kreuznach)
Aus den Gründen
Aus den Gründen: Dem Prozesskostenhilfebegehren der Klägerin kann bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil nicht dargetan ist, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Prozesskosten selbst aufzubringen. Der Hinweis, an den insoweit maßgebenden Verhältnissen habe sich gegenüber den in erster Instanz vorgelegten Unterlagen nichts geändert, ist unzutreffend. Die insoweit vorliegende Erklärung datiert vom 26.9.2005. Die damals bezogenen Leistungen nach dem SGB II waren befristet bis zum 31.10.2005. Ob sich hieran weitere Sozialleistungen anschlossen, ist nicht bekannt. Zudem soll die Klägerin seit Juni 2006 eine Rente beziehen, deren konkrete Höhe ebenfalls nicht mitgeteilt ist. Unter diesen Umständen scheitert eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits an den subjektiven Voraussetzungen.
Prozesskostenhilfe für die Anschlussberufung kann aber auch deshalb nicht bewilligt werden, weil es insoweit an der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt (§§ 525, 114 ZPO). Die Anschlussberufung ist unzulässig, weil verspätet eingelegt.
Nach § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO ist die Anschließung nur zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Der Klägerin war eine Frist zur Berufungserwiderung bis zum 22.5.2007 gesetzt, die Anschlussberufung ging erst am 25.5.2007 und damit nach Ablauf dieser Frist beim Senat ein.
Die Ausnahmeregelung des § 524 Abs. 2 S. 3 ZPO, wonach die vorgenannte Frist nicht gilt, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323 ZPO) zum Gegenstand hat, greift im vorliegenden Fall nicht ein. Hierbei mag dahinstehen, ob die angegriffene Entscheidung, die einen Unterhaltsbetrag für einen abgelaufenen Zeitraum in einer Summe ausurteilt, eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen in diesem Sinne zum Gegenstand hat. Die Anwendbarkeit der Vorschrift scheitert jedenfalls daran, dass die Klägerin mit ihrer Anschlussberufung keine Änderung der für die Verurteilung maßgebenden Verhältnisse geltend macht, sondern lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Gerichts erster Instanz rügt. Die insoweit in ihrem Wortlaut nicht ganz eindeutige Bestimmung des § 524 Abs. 2 S. 3 ZPO ist dahingehend zu verstehen, dass die Anschließungsfrist nur dann nicht gelten soll, wenn die der Anschlussberufung zu Grunde gelegten Umstände erst während des Berufungsverfahrens eingetreten sind und innerhalb der Frist nicht mehr geltend gemacht werden konnten (so auch Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 524, Rn 11; Born, Anschlussberufung und Monatsfrist – sind alle Unklarheiten beseitigt?, NJW 2005, 3038 ff., 3040; Knauer/Wolf, Zivilprozessuale und strafprozessuale Änderungen durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz – Teil 1: Änderungen der ZPO, NJW 2004, 2857 ff., 2863; Fölsch, ZPO – Änderungen durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz, MDR 2004, 1029 ff., 1033; wohl auch Sänger/Wöstmann, ZPO, § 524, Rn 8; unklar Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 524 Rn 10). Dies folgt zum einen daraus, dass nicht generell auf § 258 ZPO (Klage auf wiederkehrende Leistungen) verwiesen wird, sondern auf § 323 ZPO, der die Zulässigkeit einer Abänderungsklage an eine wesentliche Änderung der seinerzeit maßgebenden Verhältnisse knüpft, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. Born, a.a.O.) Zum anderen folgt dieses Verständnis aus der Entstehungsgeschichte und der Begründung der durch das Justizmodernisierungsgesetz zum 1.9.2004 in die ZPO eingefügten Neuregelung. Bis zum 31.12.2001 galt für die Anschlussberufung keine Frist, sodass diese generell bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingelegt werden konnte. Durch das am 1.1.2002 in Kraft getretene ZPO-Reformgesetz wurde zur Beschleunigung und Straffung des Berufungsverfahrens für die Anschlussberufung eine nicht verlängerbare Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung vorgesehen, wodurch die Geltendmachung einer nach Ablauf dieser Frist eintretenden Veränderung der Verhältnisse im Berufungsverfahren ausgeschlossen war. Auf die gegen diese starre Regelung vielfach geäußerte Kritik (vgl. z.B. Born, FamRZ 2003, 1245 ff., 1248; zu "Reparatur"-Versuchen der Rspr. vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2004, 554) hat der Gesetzgeber im Justizmodernisierungsgesetz mit der jetzt geltenden Neufassung des § 524 ZPO reagiert. In der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses de...