Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts schuldet der Kläger dem Beklagten seit Zustellung der Abänderungsklage am 18.9.2003 keinen Kindesunterhalt mehr. Der Unterhaltsbedarf des volljährigen Beklagten richte sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Eltern. Dabei sei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers und damit auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass ihm lediglich ein monatlicher Betrag in Höhe von 2.069,99 EUR als Unterhalt belassen werde. Die aus der ärztlichen Tätigkeit des Klägers folgenden Honoraransprüche seien "nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste" i.S.d. § 850i ZPO, die ohne Abzüge in die Insolvenzmasse fielen. Den Kläger treffe aber unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, gegenüber dem zuständigen Insolvenzgericht zu beantragen, dass ihm von seinem durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkommen ein höherer pfandfreier Anteil belassen werde. Weil der "notwendige Unterhalt" i.S.d. § 850i ZPO nach den Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und nicht nach den Sätzen des § 850d ZPO i.V.m. §§ 28 ff. SGB XII zu bestimmen sei, müsse der Kläger sich unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als ob er ein (fiktives) Einkommen in Höhe von 2.772 EUR erziele. Denn die Tabelle zu § 850c ZPO sehe bei einer Unterhaltspflicht für fünf oder mehr Personen von einem Einkommen bis zu 2.851 EUR lediglich eine Pfändung von 79 EUR vor. Der verbleibende Betrag sei um Vorsorgeaufwendungen in unstreitiger Höhe von 529,83 EUR zu mindern. Zusätzlich seien lediglich Pkw-Kosten anlässlich des Bereitschaftsdienstes des Klägers in Höhe von monatlich 30 EUR abzusetzen, weil es dem Kläger zumutbar sei, eine angemessene Wohnung am Ort seiner Arztpraxis anzumieten.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter des Beklagten seien nicht auf Grund eines Drei-Jahres-Durchschnitts, sondern wegen des stetig steigenden Einkommens auf der Grundlage der Gewinne im Jahre 2002 zu ermitteln. Der Unterhaltsberechnung sei deswegen ein monatliches Einkommen von (46.362,24 EUR : 12 =) 3.863,52 EUR zugrunde zu legen. Steuern seien davon nicht abzusetzen, weil die Mutter des Beklagten wegen der Verluste aus Vermietung und Verpachtung tatsächlich keine Steuern zahle. Dann seien allerdings die für die Wohngebäude gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von monatlich 900 EUR zu berücksichtigen. Abzusetzen seien auch ihre Vorsorgeaufwendungen in Höhe von monatlich 1.367,76 EUR.
Somit sei von einem unterhaltsrelevanten monatlichen Einkommen des Klägers in Höhe von (2.772 EUR – 529,83 EUR – 30 EUR =) 2.212,17 EUR und der Mutter des Beklagten in Höhe von (3.863,52 EUR – 900 EUR – 1.367,76 EUR =) 1.595,76 EUR auszugehen. Der Unterhaltsbedarf des Beklagten ergebe sich auf der Grundlage der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern somit aus der 11. Einkommensgruppe (589 EUR). Diesen Unterhalt könne die Mutter unter Wahrung ihres "angemessenen" Selbstbehalts allein leisten. Weil der angemessene Selbstbehalt des Klägers unter Berücksichtigung der gleichrangigen Unterhaltsansprüche seiner zweiten Ehefrau und seiner weiteren fünf minderjährigen Kinder gefährdet sei, entfalle der Unterhaltsanspruch des Beklagten nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB, ohne dass es auf ein erhebliches Einkommensgefälle beider Eltern ankomme. Dabei sei für die zweite Ehefrau und die aus der Ehe mit ihr hervorgegangenen minderjährigen Kinder nicht lediglich auf den titulierten Unterhalt von insgesamt 790,05 EUR, sondern auf den materiellen Unterhaltsanspruch abzustellen, zumal der geschuldete Unterhalt im Wege einer Abänderungsklage erhöht werden könne.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II. Das Berufungsgericht hat das unterhaltsrelevante Einkommen des Klägers nicht zutreffend ermittelt. Außerdem hat es den Gleichrang der Unterhaltsansprüche des Beklagten mit denen der zweiten Ehefrau und der aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder nicht hinreichend berücksichtigt und ist deswegen zu Unrecht zu einem vollständigen Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber dem Beklagten nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB gelangt.
1. Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Kläger dem Beklagten dem Grunde nach Ausbildungsunterhalt schuldet, weil dieser noch die allgemeine Schulausbildung absolviert (vgl. Senatsurt. v. 17.5.2006 – XII ZR 54/04 – FamRZ 2006, 1100, 1101).
a) Weil der volljährige Beklagte noch im Haushalt seiner Mutter wohnt, ist das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass er noch keine eigene Lebensstellung i.S. von § 1610 Abs. 1 BGB erworben hat und sich sein Unterhaltsbedarf deswegen auf der Grundlage der Lebensverhältnisse seiner Eltern nach der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle richtet. Die so zu bem...