Gründe: I. Der am … 1940 geborene Antragsteller und die am … 1948 geborene Antragsgegnerin haben am 22.8.1969 die Ehe geschlossen. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Die räumliche Trennung der Eheleute erfolgte am 1.8.1993; seit dieser Zeit leben die Parteien getrennt. Die Antragsgegnerin, Bibliotheksangestellte, war während der Ehe mit Ausnahme eines Zeitraumes von ca. 4 Jahren, in denen sie 36 Stunden pro Woche arbeitete, ganztags berufstätig. Der Antragsteller war bis zu seiner Dienstunfähigkeit als Beamter bei der Stadt P. tätig; zum 1.10.1997 wurde er in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. …

Die Antragsgegnerin unterhält seit Sommer 2002 eine Beziehung zu R. Dieser verlegte im Jahr 2003 seinen Wohnsitz in die Nähe der Wohnung der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat von der Möglichkeit der Altersteilzeit Gebrauch gemacht. …

Bis einschließlich Juni 2007 leistete der Antragsteller monatlichen Unterhalt in Höhe von 700,00 DM / 357,90 EUR an die Antragsgegnerin. Im Zeitraum Juli 2007 bis Dezember 2007 zahlte er noch monatlich 100,00 EUR; danach hat er die Zahlungen eingestellt.

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens nachehelichen Unterhalt in Höhe von 357,90 EUR monatlich begehrt. Sie hat hierzu vorgetragen, … ihre Bekanntschaft mit R. erfülle nicht die Kriterien einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. So führten sie keine gemeinsame Kasse, jeder trage die Kosten gemeinsamer Unternehmungen selbst. Sie und ihr Freund seien auf Grund der Erfahrungen in der Vergangenheit entschlossen, nicht zusammenzuleben.

Der Antragsteller hat vorgetragen, Ehegattenunterhalt stehe der Antragsgegnerin nicht mehr zu. Seine Einkommensverhältnisse hätten sich seit Abschluss des Vertrages erheblich verschlechtert. Zudem habe die Antragsgegnerin seit 2002 einen festen Freund, mit dem sie – unstreitig – regelmäßig Urlaube verbringe, fast jedes Wochenende Ausflüge mache, Verwandte und gemeinsame Bekannte besuche und nahezu ihre gesamte Freizeit verbringe.

Das AG – Familiengericht – Karlsruhe hat den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 357,90 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, … der Unterhalt sei der Antragsgegnerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung zu versagen. Die Antragsgegnerin habe eingeräumt, seit etwa vier Jahren, mithin über einen relevanten Zeitraum, eine auch intime Beziehung zu einem neuen Partner zu unterhalten. Allerdings habe sie dargetan, dass sie mit ihrem neuen Partner wirtschaftlich in keiner Hinsicht verflochten sei. Damit erscheine sie in der neuen Partnerschaft nicht versorgt wie in einer Ehe. Eine ökonomische Gemeinschaft mit dem neuen Partner, die die weitere Inanspruchnahme des Ehemannes auf Unterhaltszahlungen als unbillig erscheinen ließe, sei damit nicht entstanden.

Der Antragsteller … trägt vor, es sei grob unbillig, wenn er weiterhin Unterhalt zahlen müsse, obwohl jeder außenstehende Dritte seit Jahren wisse, dass die Antragsgegnerin eine feste Beziehung unterhalte. … Die Verwirkung seiner Einwendung wegen der verfestigten Lebensgemeinschaft der Antragsgegnerin mit ihrem Lebensgefährten könne ihm nicht vorgehalten werden. Da die Antragsgegnerin und ihr Lebensgefährte nicht zusammen wohnten, sei die Rechtslage nicht so klar gewesen, dass er den Einwand der Verwirkung früher hätte erheben können. …

II. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Antragstellers, die sich nach der nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich hier nur noch gegen die Scheidungsfolgensache nachehelicher Unterhalt richtet, ist begründet. Denn der Antragsgegnerin steht kein Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts gegen den Antragsteller zu.

Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung, die am 14.5.2008 eingetreten ist, besteht nicht. Denn der Unterhaltsanspruch ist wegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft der Antragsgegnerin mit R. gem. § 1579 Nr. 2 BGB zu versagen. …

Nach § 1579 Nr. 2 BGB n.F. ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Der Vortrag, der Unterhaltsberechtigte lebe mit einem neuen Partner zusammen, wurde bis zum 01.01.2008 unter verschiedenen Gesichtspunkten im Rahmen der Versagung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB a.F. geprüft (BGH FamRZ 1989, 487 sowie FamRZ 2002, 23; OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 706; OLG Hamm FamRZ 2007, 1106). Eine Änderung des Maßstabes ist mit der Gesetzesneufassung nicht verbunden; die Gesetzesbegründung nimmt ausdrücklich auf die bisherige Rspr. Bezug (BT-Drucks 16/1830 vom 15.06.2006 S. 21). Als Kriterien, die den Schluss auf eine ...

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