Prof. Dr. Dr. Thomas Gergen
Auf Grund von Rechtspositionen, die auf ihren Inhaber zugeschnitten sind und dadurch eine Höchstpersönlichkeit aufweisen, sind einige familienrechtliche Ansprüche weder übertragbar, vererblich noch verzichtbar. Dies ist beispielsweise beim Anspruch des Kindes gegen seine Mutter auf Nennung des leiblichen Vaters i.S.d. § 1618a BGB (siehe hierzu § 1598a BGB!) sowie für den Anspruch des Kindes gegen die Eltern auf Ausübung der elterlichen Sorge gem. § 1626 Abs. 1 BGB oder des Ehegatten auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB der Fall.
Soweit kein Persönlichkeitsrecht betroffen ist, sind vermögensrechtliche Ansprüche jedoch generell klagbar und vollstreckbar, so dass beispielsweise entstandene Zugewinnausgleichsforderungen gem. § 1378 Abs. 3 BGB oder Ansprüche wegen Nichterfüllung von Unterhalt für die Vergangenheit i.S.v. § 1586 Abs. 2 S. 1 BGB vererblich und übertragbar sind.
Es sind auch nicht alle genannten Ansprüche verzichtbar, denn entsprechende Verträge wären beispielsweise bei Ansprüchen aus § 1619 oder auch § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB nicht sittenwidrig. Ferner sind auch die Ansprüche auf künftigen Verwandtenunterhalt nach § 1614 Abs. 1 BGB, auf künftigen Ehegattenunterhalt (§§ 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB), auf künftigen Trennungsunterhalt (§§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB) nicht verzichtbar, wobei der Scheidungsunterhalt nicht darunter fällt (vgl. § 1585c BGB)! Die Unverzichtbarkeit soll dabei einerseits den Berechtigten selbst, andererseits jedoch auch die öffentlichen Kassen oder nachrangig Unterhaltspflichtige, die ansonsten für Sozialleistungen aufkommen müssten, schützen.
Beispiele: Gem. § 1610 BGB kann der Unterhaltsanspruch des Kindes nicht an einen Dritten abgetreten werden. Des Weiteren kann das Kind i.S.d. § 1614 Abs. 1 BGB nicht für die Zukunft wirksam auf Unterhaltsgewährung verzichten. Nach § 1615 BGB kann sein Unterhaltsanspruch auch nicht vererbt werden, sondern endet naturgemäß mit dem Tod des Berechtigten.
Das Gesetz sieht jedoch für wichtige Ausnahmefälle die Übertragbarkeit und die passive Vererblichkeit des familienrechtlichen Anspruchs vor, wie beispielsweise für die Erben des nicht mit der Mutter des Kindes verheirateten Vaters, die für den Unterhaltsanspruch des Kindes haften, vgl. § 1615 l Abs. 3 S. 4 BGB.
Andere Fälle der passiven Vererblichkeit, d.h. des Übergangs der Verpflichtung auf den Erben des ursprünglich Verpflichteten, sind die §§ 1378 Abs. 3 oder 1586b Abs. 1 S. 1 BGB.