Zur Entziehung der elterlichen Sorge erging höchstrichterliche Rechtsprechung. Das Bundesverfassungsgericht führt aus, dass der Staat kein Recht zum Eingriff in die familiären Verhältnisse habe, wenn die Schwelle zur Kindeswohlgefährdung nicht überschritten sei. Die Erziehung des Kindes liege primär in der Verantwortung der Eltern; dieses "natürliche Recht" sei ihnen nicht vom Staat verliehen worden, sondern wurde vom Staat als vorgegebenes Recht anerkannt. Nur wenn das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreiche, dass das Kind in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet sei, wenn es in der Familie verbliebe, müsse der Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Richteramtes die Eltern von der Pflege und Erziehung des Kindes ausschalten. Die Trennung der Kinder von den Eltern ist der denkbar stärkste Eingriff in das Recht der Eltern. Bei der zugrunde liegenden Entscheidung durch das OLG Koblenz wurde vom Bundesverfassungsgericht bemängelt, dass die sorgfältige Darlegung der Bedürfnisse des Kindeswohls einerseits und die Notwendigkeit der ergriffenen Maßnahmen andererseits nicht dargelegt und geprüft worden seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei immer zu beachten und das mildeste Mittel müsse gewählt werden. Dem schlossen sich OLG Hamm und OLG Köln an. Auch der BGH hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die teilweise Entziehung der Sorge nur als letztes Mittel angeordnet werden dürfe, wenn diese Maßnahme die Situation des Kindes insgesamt verbessere und nicht ihrerseits zu einer Gefährdung des Kindeswohls führe. Im zugrunde liegenden Fall wurde der Umgang vereitelt und das Kind von der Mutter massiv gegen den Vater beeinflusst. Eine Herausnahme des Kindes aus dem mütterlichen Haushalt wurde vom OLG angeordnet; allerdings wurde nicht geprüft, ob sich die Situation des Kindes dadurch verbessert hatte. Das Kindeswohl sei keine Möglichkeit, einen Elternteil zu sanktionieren, selbst wenn er einige Defizite in seiner Erziehungseignung, besonders hinsichtlich seiner Bindungstoleranz gegenüber dem anderen Elternteil habe. Im Mittelpunkt der Entscheidung stehe lediglich das Kindeswohl, das ausführlich geprüft und dargelegt werden müsse.
Nur knapp zehn Tage später erging am 8.3.2012 wieder ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Entzug der elterlichen Sorge. In dieser Entscheidung wurden Ausführungen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemacht und gleichzeitig befasste sich das Gericht mit der Frage, wer ein geeigneter Vormund sein könne. Bei der Auswahl mehrerer geeigneter Personen als Vormund habe das Gericht u.a. den mutmaßlichen Willen der Eltern, die persönliche Bindung des Mündels und die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel zu beachten. Vor einer Fremdunterbringung in einer Pflegefamilie hätte das zuständige Gericht prüfen müssen, ob die Großmutter nicht geeigneter sei.