Angaben zu pfändbarem Vermögen hat der Gläubiger nach altem Recht nur durch die eidesstattliche Versicherung des Schuldners erlangt. Dies setzte im Regelfall einen gescheiterten Pfändungsversuch voraus, verbunden mit entsprechenden Vollstreckungskosten. Bislang musste häufig ein Pfändungsauftrag erteilt werden, von dem man schon ahnte, dass er erfolglos bleiben würde, nur um dann die eidesstattliche Versicherung beantragen zu können.
Das neue Recht verschafft dem Gläubiger die Möglichkeit, schon vor Durchführung von Beitreibungsmaßnahmen über den Gerichtsvollzieher an Informationen zu den Vermögensverhältnissen des Schuldners zu gelangen und zwar
a) Informationsbeschaffung beim Schuldner (Vermögensauskunft)
Der Schuldner ist gem. § 802c ZPO n.F. verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher eine umfassende Vermögensauskunft zu erteilen. Das gilt unabhängig davon, ob der Schuldner eine natürliche Person oder eine juristische Person oder Personenvereinigung ist (klargestellt durch die Aufnahme der Verpflichtung zu Angaben zum Handelsregister durch Gesetz vom 22.12.2011).
aa) Voraussetzungen
Die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft besteht unter folgenden Voraussetzungen:
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Vollstreckungsauftrag des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher. Wegen des Wahlrechts, ob sofort eine Pfändung vorgenommen oder zunächst Vermögensauskunft erholt werden soll, muss der Gläubiger beim Vollstreckungsauftrag konkret bezeichnen, welche Vollstreckungsmaßnahme aus dem Katalog des § 802a Abs. 2 ZPO n.F. er wünscht. |
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Es muss sich um die Vollstreckung wegen einer Geldforderung handeln. Das ergibt sich schon aus der systematischen Stellung des § 802c ZPO unter dem Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen). |
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Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Zwangsvollstreckung einer Geldforderung müssen gegeben sein (§§ 750, 751, 756 ZPO). |
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Es darf keine vollständige Befriedigung der Forderung innerhalb der vom Gerichtsvollzieher zu setzenden Zahlungsfrist von zwei Wochen erfolgt sein, § 802f Abs. 1 S. 2 ZPO n.F. |
bb) Verfahren
Das Verfahren der Vermögensauskunft ist in § 802f ZPO n.F. geregelt. Der Abnahme der Vermögensauskunft geht eine Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung von zwei Wochen und den in § 802f Abs. 3 n.F. vorgesehenen Belehrungen voraus. Die Zahlungsaufforderung mit Belehrung ist dem Schuldner vom Gerichtsvollzieher zuzustellen. Die Zustellung muss an den Schuldner selbst erfolgen, nicht an dessen Prozessbevollmächtigten, § 802f Abs. 4 S. 1 ZPO n.F.
Der Gerichtsvollzieher kann anordnen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet, § 802f Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. Das ist sinnvoll in Fällen, in denen zu erwarten ist, dass der Schuldner keine geordneten Unterlagen mitbringen wird, wenn die Vermögensauskunft im Büro des Gerichtsvollziehers abgenommen würde.
Der Abgabe auf Vermögensauskunft in seiner Wohnung kann der Schuldner binnen einer Woche widersprechen. Widerspricht der Schuldner nicht und lässt der Schuldner den Gerichtsvollzieher nicht in seine Wohnung, gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner dies zu vertreten hat, § 802f Abs. 2 S. 3 ZPO n.F.
cc) Inhalt der Vermögensauskunft
Der Inhalt der Vermögensauskunft ergibt sich aus § 802c ZPO n.F.
Neben den Angaben zur Person einschließlich Geburtsdatum und Geburtsort sind alle dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben, auch wenn sie gepfändet oder sicherungsübereignet sind. Auch nicht werthaltige Forderungen muss der Schuldner angeben, ebenso künftige Forderungen. Offensichtlich nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO unpfändbare Sachen müssen nicht aufgeführt werden. Angeben muss der Schuldner alle entgeltlichen Veräußerungen an nahestehende Personen, die er in den letzten zwei Jahren vor der Vermögensauskunft vorgenommen hat, ebenso die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor der Vermögensauskunft vorgenommen hat mit Ausnahme gebräuchlicher Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes (§ 802c Abs. 2 ZPO n.F.). Dadurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, Informationen über das Vorliegen von Anfechtungsrechten nach der InsO oder dem Anfechtungsgesetz zu erlangen.
Neu ist, dass die Vermögensauskunft als elektronisches Dokument erstellt wird. Der Gerichtsvollzieher überträgt die mündlichen Angaben des Schuldners in den PC. Es gibt deswegen keine Unterschrift des Schuldners unter das Vermögensverzeichnis mehr.
Zur Vermögensauskunft gehört die eidesstattliche Versicherung gem. § 802c Abs. 3 ZPO n.F.
Vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird dem Schuldner der im PC erfasste Inhalt vorgelesen oder ihm Einblick gewährt. Auf Verlangen erhält er einen Ausdruck, § 805f Abs. 5 S. 2, 3 n.F.
Die Vermögensauskunft wird vom Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument beim zentralen Vollstreckungsgericht des jeweiligen Bundeslandes hinterlegt (§ 802f Abs. 6 ZPO n.F., z.B. in Bayern: Amtsgericht ...