Der Inhalt der Vermögensauskunft ergibt sich aus § 802c ZPO n.F.
Neben den Angaben zur Person einschließlich Geburtsdatum und Geburtsort sind alle dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben, auch wenn sie gepfändet oder sicherungsübereignet sind. Auch nicht werthaltige Forderungen muss der Schuldner angeben, ebenso künftige Forderungen. Offensichtlich nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO unpfändbare Sachen müssen nicht aufgeführt werden. Angeben muss der Schuldner alle entgeltlichen Veräußerungen an nahestehende Personen, die er in den letzten zwei Jahren vor der Vermögensauskunft vorgenommen hat, ebenso die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor der Vermögensauskunft vorgenommen hat mit Ausnahme gebräuchlicher Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes (§ 802c Abs. 2 ZPO n.F.). Dadurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, Informationen über das Vorliegen von Anfechtungsrechten nach der InsO oder dem Anfechtungsgesetz zu erlangen.
Neu ist, dass die Vermögensauskunft als elektronisches Dokument erstellt wird. Der Gerichtsvollzieher überträgt die mündlichen Angaben des Schuldners in den PC. Es gibt deswegen keine Unterschrift des Schuldners unter das Vermögensverzeichnis mehr.
Zur Vermögensauskunft gehört die eidesstattliche Versicherung gem. § 802c Abs. 3 ZPO n.F.
Vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird dem Schuldner der im PC erfasste Inhalt vorgelesen oder ihm Einblick gewährt. Auf Verlangen erhält er einen Ausdruck, § 805f Abs. 5 S. 2, 3 n.F.
Die Vermögensauskunft wird vom Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument beim zentralen Vollstreckungsgericht des jeweiligen Bundeslandes hinterlegt (§ 802f Abs. 6 ZPO n.F., z.B. in Bayern: Amtsgericht Hof). Eine Auflistung der zentralen Vollstreckungsgerichte der einzelnen Bundesländer ist zu finden auf dem Justizportal des Bundes oder der Länder unter dem Link: www.justiz.de/onlinedienste/vollstreckungsportal/index.php.
Der Gläubiger erhält die Vermögensauskunft vom Gerichtsvollzieher als Ausdruck oder als Datei mit qualifizierter elektronischer Signatur, § 802d Abs. 2 ZPO n.F. Bis alle dazu erforderlichen EDV-Einrichtungen funktionsfähig sind, wird es wohl noch dauern.