1. Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von den gemäß § 303 FamFG beschwerdeberechtigten Angehörigen oder Vertrauenspersonen kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG gestellt werden (BGH, Beschl. v. 24.10.2012 – XII ZB 404/12 in Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 6.10.2011 – V ZB 314/10, FamRZ 2012, 212).
  2. In Verfahren, die die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes betreffen, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, setzt die Beschwerdebefugnis einer Person seines Vertrauens nach § 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG nicht voraus, dass diese von dem Kind benannt worden ist. Zur Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines minderjährigen Kindes nach § 1631b BGB (BGH, Beschl. v. 24.10.2012 – XII ZB 386/12 im Anschluss an BGH, Beschl. v. 18.7.2012 – XII ZB 661/11, FamRZ 2012, 1556).
  3. Der Beschluss, der feststellt, dass der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist, beeinträchtigt den biologischen Vater nicht in seinen Rechten (OLG München, Beschl. v. 19.4.2012 – 16 UF 231/12, FamRZ 2012, 1825).
  4. Dem von der elterlichen Sorge ausgeschlossenen Elternteil steht gegen eine Entscheidung, durch die der Ergänzungspfleger für einen Teilbereich der elterlichen Sorge ausgewählt und bestimmt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (OLG Celle, Beschl. v. 9.8.2012 – 10 UF 192/12, FamRZ 2012, 1826).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?