Unterhalt
OLG Koblenz, Beschl. v. 16.5.2018 – 13 WF 99/18
Lebt der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit kostenfrei in einer dem Unterhaltsverpflichteten gehörenden Wohnung und übernimmt dieser auch die Nebenkosten, so kann darin eine konkludente Naturalunterhaltsvereinbarung liegen (red. LS).
Ehewohnung
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.11.2018 – 8 UF 35/18
1. Der Nutzungsvergütungsanspruch während der Trennungszeit aus § 1361b Abs. 2 BGB geht in seinem Regelungsbereich der Regelung des § 745 Abs. 2 BGB als lex specialis vor (Anschluss an BGH, Beschl. v. 22.2.2017 – XII ZB 137/16).
2. Ein deutliches Zahlungsverlangen ist für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Nutzungsvergütung aus § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB ausreichend. Der in der Wohnung verbliebene Ehegatte muss – anders als bei dem im Miteigentum wurzelnden Anspruch aus § 745 Abs. 2 BGB – nicht zusätzlich zur Änderung der Verwaltungs- und Benutzungsregelung aufgefordert, also vor die Alternative "zahlen oder Auszug" gestellt werden (entgegen OLG Hamm, Beschl. v. 6.12.2013 – 14 UF 166/13).
Versorgungsausgleich
BGH, Beschl. v. 21.11. 2018 – XII ZB 303/18
Bei der Bewertung des Versorgungsanrechts eines kommunalen Wahlbeamten ist die höchstens erreichbare Zeitdauer i.S.v. § 40 Abs. 2 VersAusglG die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode, die in dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt läuft (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 18.9.1991 – XII ZB 41/89, FamRZ 1992, 46).
BGH, Beschl. v. 21.11.2018 – XII ZB 315/18
Ermittelt das Gericht den Ausgleichswert einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft, so ist die interne Teilung des Anrechts nicht mit Bezug auf das Ehezeitende, sondern mit Bezug auf diesen Bewertungszeitpunkt auszusprechen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 1.8.2018 – XII ZB 159/18, NJW 2018, 3176).
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.7.2018 – 8 UF 221/17
Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) ist gerechtfertigt, wenn die Ehegatten in den letzten acht Jahren einer 21-jährigen Ehezeit auch räumlich voneinander getrennt lebten und der überwiegend ausgleichberechtigte Ehegatte während dieser Zeit seine Unterhaltspflicht gegenüber dem gemeinsamen Kind gröblich verletzt hat.
LSG Bayern, Urt. v. 9.5.2018 – L 19 R 412/17
Als Anrecht i.S.d. § 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG ist nicht der Anspruch der ausgleichspflichtigen Person auf Beitragserstattung nach § 210 SGB VI anzusehen.
Sorge- und Umgangsrecht
BGH, Beschl. v. 31.10. 2018 – XII ZB 411/18
a) Ein an das Rechtsbeschwerdegericht gerichteter Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung eines das Umgangsrecht regelnden Beschlusses ist in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 21.1.2010 – V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97 und Senatsbeschl. v. 30.10.2013 – XII ZB 482/13, FamRZ 2014, 29).
b) Im einstweiligen Anordnungsverfahren sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für den Rechtsbeschwerdeführer gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Umgangsregelung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 21.1. 2010 – V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97 und Senatsbeschl. v. 30.10.2013 – XII ZB 482/13, FamRZ 2014, 29).
c) Auch ein erst vierjähriges Kind ist in einem Umgangsrechtsverfahren grundsätzlich von dem Gericht persönlich anzuhören. Ausnahmsweise darf das Gericht von der Anhörung des Kindes aus schwerwiegenden Gründen absehen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Anhörung des Kindes zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen oder seelischen Gesundheit führen würde.
d) Um die Frage beantworten zu können, ob die persönliche Anhörung des Kindes unterbleiben kann, muss vom Tatrichter eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit es möglich ist, durch die Auskunft anderer Verfahrensbeteiligter, wie etwa des Verfahrensbeistands, des Umgangs- bzw. Ergänzungspflegers oder eines Mitarbeiters des Jugendamts, zu erfahren, ob der Umgang dem Kindeswohl entspricht.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.8.2018 – 4 UF 52/18
1. Die Einleitung eines Umgangsverfahrens nach § 1686a BGB bedarf dann nicht der eidesstattlichen Versicherung des biologischen Vaters nach § 167a Abs. 1 FamFG, er habe der Kindesmutter während der Empfängniszeit beigewohnt, wenn das betroffene Kind im Wege der heterologen Heiminsemination (Becherspende) gezeugt wurde. Besteht zwischen Spender und Empfängerin bereits eine Beziehungsgrundlage, steht dem begehrten Umgang nicht die Vermutung entgegen, er entspreche nicht dem Kindeswohl.
2. Eine Klärung der biologischen Vaterschaft durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist im Rahmen des Umgangsverfahrens nicht veranlasst,...