Bei dem Ferienumgang gibt es ebenfalls keine feste Altersgrenze.[42] Daher ist auch im Rahmen des Umgangsrechts nach § 1684 BGB die Einräumung von Ferienumgang in der Regel angezeigt. Sieht das Gericht hiervon im Einzelfall ab, kann eine Umgangseinschränkung i.S.d. § 1684 Abs. 4 S. 1 oder 2 BGB vorliegen. Das OLG Saarbrücken hat daher in dem Beschluss vom 11.10.2013[43] folgenden Leitsatz vorangestellt:

Zitat

"Im Rahmen des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 BGB ist grds. die Einräumung von Ferienumgang angezeigt. Wenn das Gericht hiervon abweicht, stellt dies jedenfalls bei einem Kind im Alter von acht Jahren grds. keine Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 1 BGB mehr dar, sondern eine Umgangseinschränkung i.S.d. § 1684 Abs. 4 Satz 1 oder 2 BGB." [Hervorh. d. d. Verf.]

Aber nicht jede unterbliebene Ferienregelung ist stets ein Teilausschluss des Umgangsrechts.[44] Denn ausschlaggebend allein ist die jeweilige Beziehung des Kindes zum Umgangsberechtigten. Ist diese noch nicht gefestigt, sollte die Anordnung einer Ferienumgangsregelung unterbleiben. Die Umstände des Einzelfalles sind auch hier wiederum allein maßgebend.[45] Bei großer räumlicher Distanz zwischen dem Umgangsberechtigten und dem Kind ist die Ferienumgang häufig die einzig praktikable Lösung.[46]

Das BVerfG[47] hat bezüglich des Ferienumgangs darauf hingewiesen, dass "die Möglichkeit eines Zusammenlebens im Rahmen eines Urlaubs wesentlich dazu beitragen kann, die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zum Umgangsberechtigten aufrechtzuerhalten und zu festigen". Ferienaufenthalte setzen aber stets voraus, dass das Kind eine enge und tragfähige Beziehung (am besten eine sichere Bindung) mit beiden Elternteilen hat, keine Angst vor derartigen Kontakten hat, Kontakte dieser Art will und das Konfliktniveau der Eltern gering ist.[48] Darüber hinaus muss das Kind schon ausreichend Gelegenheit gehabt haben sich mit längerfristigen Aufenthalten im Haushalt des Umgangsberechtigten vertraut zu machen.[49] Bei Bestimmung der Dauer des Ferienumgangs sollte allerdings auf das Alter und Zeitempfinden des Kindes Rücksicht genommen werden.

Der Ferienumgang kommt neben dem periodischen Umgang in den jährlichen Schulferien des jeweiligen Bundeslandes in Betracht.[50] Der Umgangsberechtigte kann mit seinem Kind auch ins Ausland verreisen. Unproblematisch dürften Reisen ins europäische Ausland sein.[51] Bei Reisen zu außereuropäischen Zielen muss sich der Umgangsberechtigte mit dem betreuenden Elternteil ins Benehmen setzen.[52] Können die Eltern sich hierüber nicht einigen, muss das Familiengericht letztlich eine Entscheidung treffen.[53]

[42] Völker/Clausius, Das familienrechtliche Mandat – Sorge- und Umgangsrecht, 7. Aufl. 2016, § 2 Rn 80.
[43] ZKJ 2014, 75, 76.
[44] Hennemann, MK-BGB, 7. Aufl. 2017, § 1684 Rn 32; Rauscher, in: Staudinger, Neubearbeitung 2014, § 1684 BGB Rn 207.
[45] Palandt/Götz, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1684 Rn 16.
[46] OLG Saarbrücken NZFam 2018, 469 = FamRZ 2018, 1159 (LS); Hennemann, MK-BGB, 7. Aufl. 2017, § 1684 Rn 32.
[47] FamRZ 2007, 1078, 1079.
[48] Balloff/Vogel, FF 2017, 98, 104; van Els, in: Hoppenz, Familiensachen, 9. Aufl. 2009, § 1684 BGB Rn 33; Hennemann, MK-BGB, 7. Aufl. 2017, § 1684 Rn 32.
[49] Völker/Clausius, Das familienrechtliche Mandat – Sorge- und Umgangsrecht, 7. Aufl. 2016, § 2 Rn 81.
[50] NK-BGB/Peschel-Gutzeit, 3. Aufl. 2014, § 1684 Rn 26.
[51] BVerfG FamRZ 2010, 109; NK-BGB/Peschel-Gutzeit, 3. Aufl. 2014, § 1684 Rn 26.
[52] BVerfG FamRZ 2010, 109; NK-BGB/Peschel-Gutzeit, 3. Aufl. 2014, § 1684 Rn 26.
[53] AG Detmold FamRZ 2000, 1605.

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