Dass eine verfahrensrechtliche Anerkennung für ausländische Privatscheidungen nicht in Betracht kommt, diese vielmehr als Rechtsgeschäfte auf ihre Wirksamkeit nach dem kollisionsrechtlich zu ermittelnden Scheidungsstatut zu überprüfen sind, entspricht konventioneller Ansicht. Weil das Scheidungsstatut sowohl über die Voraussetzungen und Wirkungen als auch über die Durchführung der Scheidung herrscht, kann eine Scheidung bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts – aufgrund der (auch) materiellrechtlichen Qualifikation des § 1564 BGB – auch im Ausland nur durch gerichtliches Urteil erfolgen; eine im Ausland vollzogene Privatscheidung ist im Inland per se nicht anerkennungsfähig. Der geradezu schulmäßigen kollisionsrechtlichen Prüfung des BGH ist nicht viel hinzufügen. Wenig überraschend hat der BGH in Ermangelung einer entsprechenden Übergangsregelung in Art. 229 § 47 EGBGB sowie unter stichhaltiger Berufung auf einen Umkehrschluss aus den Gesetzesmaterialien entschieden, dass sich die Neufassung des Art. 17 Abs. 2 EGBGB auf sämtliche ab Außerkrafttreten des Art. 17 Abs. 1 EGBGN a.F. ergangene, aus der Rom III-VO ausgeklammerte Ehescheidungen erstrecke. Zu begrüßen ist vor allem, dass der BGH bei der objektiven Anknüpfung nach Art. 8 lit. c Rom III-VO (ggf. i.V.m. Art. 17 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB) den nicht unbestrittenen Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit im Verhältnis zu einer konkurrierenden drittstaatlichen Staatsangehörigkeit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB endgültig geklärt hat, obschon es hierauf im Ergebnis nicht ankam, da die konkrete Verstoßungsscheidung selbst bei unterstellter Anwendung des syrischen Heimatrechts der Eheleute wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public gem. Art. 6 EGBGB i.V.m. Art. 17 Abs. 2 Nr. 5 EGBGB nicht anerkennungsfähig war.
Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem – vom BGH mit keiner Silbe erwähnten – vereinzelt vorgebrachten Vorschlag, den Prüfungsmaßstab des § 109 Abs. 1 FamFG auf beurkundete bzw. registrierte Privatscheidungen de lege lata zu erstrecken, war jedenfalls in der Rechtssache Sahyouni nicht geboten, da sowohl eine verfahrensrechtliche als auch eine sog. materiellrechtliche Anerkennung der konkreten Verstoßungsscheidung ausschied. Zieht man den – im Vergleich zum kollisionsrechtlichen ordre public großzügigeren – ordre public international gem. § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG heran, ergibt sich keine veränderte Beurteilung als bei der vom BGH nur hilfsweise im Kontext der Diskussion einer erneuten Vorlage an den EuGH erörterten Prüfung des kollisionsrechtlichen ordre public: Die hypothetische Anerkennung der konkreten aţ-Ţalāq-Scheidung ist mit Grundwertungen des deutschen Rechts, namentlich Art. 3 Abs. 2 GG, unvereinbar. Anders läge es nur dann, wenn – was nach den Fallumständen zu verneinen war – die Ehefrau mit der Art der Auflösung der Ehe kraft Ausspruchs der Scheidungsformel durch den Ehemann einverstanden war oder die Ehe auch nach deutschem Sachrecht zu scheiden gewesen wäre. Näherer Analyse bedarf nach allem nur die Reichweite des Eigenrechtsvorrangs nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB bei der direkten und der entsprechenden Anwendung der Anknüpfungsregeln der Rom III-VO.