Getrenntleben
OLG Hamburg, Beschl. v. 26.5.2020 – 12 WF 52/20, FamRZ 2020, 1903
Ein Auftreten gegenüber dem Jobcenter als Bedarfsgemeinschaft stellt insbesondere bei Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung ein Indiz dafür dar, das für das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft und gegen ein Getrenntleben der Ehegatten spricht. Dieses Indiz kann jedoch durch einen substanziierten Tatsachenvortrag widerlegt werden.
Kindesunterhalt
BGH, Beschl. v. 28.10.2020 – XII ZB 512/19
a) Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist unterhaltsrechtlich in voller Höhe als Einkommen des Kindes zu behandeln. Eine Aufteilung in einen Barunterhalts- und einen Betreuungsunterhaltsteil findet nicht statt.
b) Im Rahmen der Bemessung des Selbstbehalts des Kindesunterhaltspflichtigen sind die von diesem für seinen Familienverband getragenen Wohnkosten nur anteilig zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschl. BGHZ 209, 243 =FamRZ 2016, 887).
BGH, Beschl. v. 21.10.2020 – XII ZB 201/19
a) Schuldet ein Elternteil nach dem Tod des anderen Elternteils seinem fremduntergebrachten minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt, so ist der Betreuungsunterhalt grundsätzlich pauschal in Höhe des Barunterhalts zu bemessen. Für einen davon abweichenden Betreuungsbedarf trägt derjenige die Darlegungs-und Beweislast, der sich darauf beruft (im Anschluss an Senatsurt. v. 30.8.2006 – XII ZR 138/04, FamRZ 2006, 1597). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige aus der höchsten Einkommensgruppe und der dritten Altersstufe (12 bis 17 Jahre) Unterhalt schuldet.
b) Steht eine vom Unterhaltspflichtigen bewohnte Immobilie in seinem Alleineigentum, ist ihm im Rahmen der Bemessung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind ungeachtet etwaiger Unterhaltsansprüche Dritter grundsätzlich der gesamte Wohnwert zuzurechnen.
c) Für die unterhaltsrechtliche Bewertung eines vom Arbeitgeber gewährten Zuschusses für die dienstliche Nutzung eines vom Arbeitnehmer selbst anzuschaffenden Pkw (sog. "Car Allowance") ist zu klären, ob der grundsätzlich unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Zuschuss für den dienstlichen Gebrauch des Pkw aufgebraucht wird. Von den konkret bzw. pauschal bemessenen Kosten sind nur diejenigen anteilig abzusetzen, die durch die dienstliche Nutzung veranlasst sind.
Versorgungsausgleich
BGH, Beschl. v. 30.9.2020 – XII ZB 438/18
Zur Auskunftsverpflichtung der Ehegatten in der Folgesache Versorgungsausgleich und zu deren zwangsweiser Durchsetzung, wenn das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Ehescheidung streitig ist.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 2.6.2020 – 13 UF 177/19
1. Bei Anrechten bei verschiedenen Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes spricht vieles für eine Gleichartigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 VersAusglG (vgl. Breuers in: jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 18 VersAusglG Rn 59 m.w.N.).
2. Für die Anordnung der Regelfolge des § 18 Abs. 1 VersAusglG, vom Ausgleich von Anrechten mit geringer Differenz abzusehen, spricht es, wenn die Anrechte bei verschiedenen Versorgungsträgern bestehen und diese den ihnen gesetzlich zugebilligten Schutz vor dem Verwaltungsaufwand in Anspruch nehmen, der mit dem Ausgleich gering differierender Anrechte verbunden ist.
3. Für die Anordnung der Regelfolge des § 18 Abs. 2 VersAusglG, vom Ausgleich von Anrechten mit geringem Ausgleichswert abzusehen, spricht es, wenn die Anrechte bei verschiedenen Versorgungsträgern bestehen und diese den ihnen gesetzlich zugebilligten Schutz vor dem Verwaltungsaufwand in Anspruch nehmen, der mit dem Ausgleich geringwertiger Anrechte verbunden ist.
Haushaltssache
OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.10.2020 – 13 UF 114/20
Der Herausgabeanspruch des getrennt lebenden Ehegatten aus § 1361a BGB sichert eine Benutzungsregelung (vgl. Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck, 7. Aufl. 2020, BGB, § 1361a Rn 23) für diejenigen Haushaltsgegenstände, auf deren Weiterbenutzung der getrennt lebende Ehegatte zur Führung eines angemessenen abgesonderten Haushalts angewiesen ist (Bedürftigkeit als Voraussetzung, vgl. BGB-RGRK/Wenz Rn 23), und zwar nur für den Eigengebrauch (vgl. Staudinger/Voppel (2018), BGB, § 1361a Rn 27; MüKo-BGB/Weber-Monecke, 8. Aufl. 2019, § 1361a Rn 11), wobei die Eigentumsverhältnisse im Zweifel unverändert bleiben (§ 1361a Abs. 4 BGB).
Elterliche Sorge und Umgang
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 21.9.2020 – 1 BvR 528/19
1. Die fachgerichtlichen Annahmen zu der Frage, ob die strengen Voraussetzungen für eine räumliche Trennung eines Kindes von seinen Eltern (Art. 6 Abs. 3 GG) im Einzelfall erfüllt sind, unterliegen wegen des besonderen Eingriffsgewichts einer strengen verfassungsgerichtlichen Überprüfung. Sie erstreckt sich auch auf einzelne Auslegungsfehler sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts.
2. Die strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Entscheidungen, die eine Trennung des Kindes von seinen Eltern erlauben, wirken sich auf die Anforderungen an deren Begründung durch die Fachgerichtsbarkeit aus. Das Bundesverfassungsgericht prüft auch, ob die Fachgerichte in nachvollz...