OLG Bremen, Beschl. v. 19.10.2021 – 4 UF 59/21
1. Die Eltern schulden ihrem Kind Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält.
2. In den Fällen, in denen nach einem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die Fachhochschule absolviert wird ("Realschul-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschul-Fälle"), ist jedenfalls dann von einer einheitlichen, von den Eltern zu finanzierenden Berufsausbildung auszugehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde.
3. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsstufen erfordert zwar, dass der Auszubildende nach dem Abschluss einer Ausbildungsstufe die nächste Ausbildungsstufe mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt. Der enge zeitliche Zusammenhang kann aber auch dann gewahrt sein, wenn die Zeit zwischen zwei Ausbildungsstufen auf zwangsläufige, dem Kind nicht anzulastende Umstände zurückzuführen ist, z.B. auf Entwicklungsstörungen infolge von familiären Schwierigkeiten oder bei leichterem, nur vorübergehendem Versagen des Kindes (hier: zwischenzeitlicher Abbruch der Fachoberschule aufgrund familiärer Konflikte).
OLG Dresden, Beschl. v. 30.9.2021 – 20 UF 421/21
Die nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2014, 917 Rn 14 f.) maßgeblichen Voraussetzungen für ein paritätisches Wechselmodell liegen nicht vor, wenn das Kind von einem Elternteil mit einem zeitlichen Anteil von 45 % betreut wird.
OLG Köln, Beschl. v. 5.11.2020 – 10 UF 86/20
1. Ein Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes stellt ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten dar, welches eine Verwirkung von Ansprüchen begründen kann, ohne dass die Anfechtung der Vaterschaft hierfür Voraussetzung wäre (im Anschluss an BGH FamRZ 2012, 779 m. Anm. Löhnig).
2. Erforderlich ist aber ein vorsätzliches Verschweigen, was nicht angenommen werden kann, wenn beide Ehegatten schon bei der Schwangerschaft mit der Möglichkeit einer Fremdvaterschaft rechnen.
3. Der Ansatz eines Erwerbstätigenbonus zugunsten des Unterhaltsschuldners kann bei beengten finanziellen Verhältnissen des Unterhaltsberechtigten entfallen, insbesondere wenn der Unterhalt sonst nicht ausreicht, um das Existenzminimum zu bestreiten.