Die Vorschrift des § 249 Abs. 2 FamFG setzt die Erstfestsetzung voraus. Der maßgebende Zeitpunkt hierfür ist die Zustellung des Festsetzungsantrages im VV. Hat vor diesem Zeitpunkt über den Unterhaltsanspruch des Kindes entweder ein Gericht entschieden oder ist ein gerichtliches Verfahren anhängig oder ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden, dann ist das VV nicht statthaft. Ist hingegen der Festsetzungsantrag im VV bereits zugestellt und lässt der Unterhaltspflichtige nach diesem Zeitpunkt z.B. eine Jugendamtsurkunde oder eine notarielle Urkunde erstellen, bleibt das VV zulässig.
Das VV über den Unterhalt Minderjähriger ist nicht statthaft, wenn über den Unterhaltsanspruch des Kindes bereits ein Titel existiert oder ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Daher darf zum Zeitpunkt der Zustellung des Antrages auf Festsetzung (Rechtshängigkeit) kein Mahnverfahren über den Unterhalt des Kindes anhängig sein. Denn das Mahnverfahren hat auch die Errichtung eines Unterhaltstitels zum Ziel. Ein gerichtliches Verfahren i.S.v. § 249 Abs. 2 FamFG ist daher jedes Verfahren, welches auf Zahlung von Unterhalt gerichtet ist/war. Demzufolge hindert auch eine Teiltitulierung eines Unterhaltsanspruchs das VV, Ferner steht dem VV ein errichteter Titel entgegen, insbesondere ein Beschluss, Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, eine vollstreckbare Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO oder eine vor dem Jugendamt aufgenommene Urkunde. Auch die Erhebung eines Stufenantrages mit einem unbestimmten, später bezifferten Zahlungsantrag hindert die Festsetzung im VV, Das VV ist auch dann unzulässig, nachdem ein Leistungs- oder Stufenantrag (wegen fehlender Leistungsfähigkeit) als unbegründet abgewiesen wurde. Auch ein durch gleichzeitige Einreichung von Verfahrenskostenhilfeantrag und Auskunftsstufenantrag anhängig gewordenes Verfahren auf Kindesunterhalt steht der Statthaftigkeit des VV gemäß § 249 Abs. 2 FamFG entgegen, wenn es nach Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht weiterbetrieben und nach den Regeln der AktO weggelegt worden ist. Hieraus ergibt sich der Grundsatz, dass das VV über den Unterhalt Minderjähriger bei jeder Art von Sachentscheidung über den Unterhaltsanspruch ausscheidet.
Allerdings hindert die Anhängigkeit eines isolierten Auskunftsverfahrens die Statthaftigkeit eines VV nicht. Denn insoweit fehlt es an einer Entscheidung über den Unterhaltsanspruch. Nach AG Erfurt soll eine Erstfestsetzung des Unterhalts im VV für einen späteren Zeitraum nicht vorliegen, wenn für einen zukünftigen Zeitraum, der in einem bereits ergangenen Unterhaltstitel noch nicht erfasst worden ist, die Festsetzung des Unterhalts im VV beantragt ist.
Ein Unterhaltstitel zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse schließt eine Titulierung für das Kind im VV nicht aus. Der Träger der Unterhaltsvorschusskasse macht im Rahmen der gesetzlichen Prozessstandschaft eigene Ansprüche geltend. Es liegen verschiedenartige Verfahrensgegenstände vor.
Ist hingegen – wie bereits zuvor ausgeführt – der Festsetzungsantrag im VV bereits zugestellt und lässt der Unterhaltspflichtige nach diesem Zeitpunkt z.B. eine Jugendamtsurkunde oder notarielle Urkunde erstellen, bleibt das VV zulässig. Bömelburg weist darauf hin, dass dann zwei Verfahrenskonstellationen zu unterscheiden sind:
Zitat
"Entspricht der in der Urkunde titulierte Unterhalt dem Begehren des Unterhaltsberechtigten, muss der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklären. Versäumt er dies, ist der Festsetzungsantrag als unzulässig zu verwerfen."
Hat der Unterhaltspflichtige in der Urkunde nur eine Teiltitulierung vornehmen lassen, bleibt der Unterhaltstitel mithin hinter dem im VV verfolgten Antrag zurück. Die verfahrensrechtliche Folge hieraus wird unterschiedlich beurteilt. Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass das VV sich damit insgesamt erledigt, mithin unzulässig wird. Eine andere Auffassung geht davon aus, dass die Teiltitulierung ohne Auswirkungen auf den Verlauf des VV bleibt; die Gefahr einer Doppeltitulierung ist hinzunehmen. Eine dritte Auffassung geht von einer Teilerledigung aus. Die Regelung in § 249 Abs. 1 FamFG hat den Sinn, den Antragsgegner daran zu hindern, sich dem VV durch eine unzulängliche Teiltitulierung zu entziehen. Dieses Ziel kann auch noch erreicht werden, wenn bei der Teiltitulierung von einer Teilerledigung ausgegangen wird. Der jeweilige Antragsteller muss dann seinen Antrag der teilweisen Titulierung anpassen, um das VV fortsetzen zu können“.