Die Vorschrift des § 249 Abs. 1 FamFG setzt ferner ein Eltern-Kind-Verhältnis voraus. Hieran fehlt es, wenn der in Anspruch genommene Elternteil bereits seine Vaterschaft angefochten hat. Anders ist es hingegen, wenn der auf Unterhalt in Anspruch genommene Elternteil nur behauptet, nicht der biologische Vater des Kindes zu sein. Solange aufgrund einer Anfechtung nicht rechtskräftig festgestellt ist, dass der auf Unterhalt in Anspruch genommene Elternteil nicht der Vater des Kindes ist, kann er sich nach § 1599 I BGB hierauf nicht berufen.[47] Das Familiengericht hat im VV nicht die Verpflichtung, von Amts wegen die Vaterschaft des Antragsgegners zu überprüfen.[48] Allerdings hat der Unterhaltsschuldner die Möglichkeit in dem Datenblatt für Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt in der Rubrik "G" zu vermerken, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist.[49] Er hat dann die Möglichkeit, nach § 240 i.V.m. § 253 FamFG ein gesondertes Abänderungsverfahren einzuleiten.[50] In einem derartigen Verfahren bedarf es keiner Darlegung einer nachträglichen wesentlichen Änderung der Verhältnisse.[51] Denn der (erstmalige) Unterhaltsfeststellungsbeschluss nach § 253 FamFG ist ohne inhaltliche Sachprüfung zu Stande gekommen. Allerdings hat der Unterhaltsschuldner die besonderen Fristen des § 240 Abs. 2 FamFG zu beachten, um sich nicht selbst zu schädigen.

[47] OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1511, 1512.
[48] OLG Hamm NZFam 2020, 1108 = NJW-RR 2021, 10.
[49] OLG Köln JAmt 2012, 531, 532 = FamRZ 2012, 1822.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge