Bei der Abfindung handelt es sich also um eine Frage der Bedarfsbemessung.

Der Einwand, die Abfindung sei nicht mehr vorhanden, weil verbraucht, zielt hingegen auf die Leistungsunfähigkeit. Diese ist Anspruchsvoraussetzung (§§ 1603, 1581 BGB).

Leistungsunfähigkeit ist unerheblich, wenn sie schuldhaft, d.h. mutwillig i.S.v. unterhaltsbezogen mindestens leichtfertig herbeigeführt wurde.[15] Hierzu hat das OLG Hamm die einzelnen, von M vorgetragenen Ausgaben wie folgt zutreffend abgehandelt, sodass die tatsächlich nicht mehr vorhandene Abfindung gleichwohl – fiktiv – berücksichtigt wurde:

Küche: notwendige Ausgaben für Haushaltsgegenstände können nicht unterhaltsbezogen mutwillig sein. Jeder benötigt nach der Trennung eine Küche, was ihm das OLG allerdings schon einmal nicht geglaubt hat, weil M nicht dargelegt hatte, wie er von 2015 bis 2017 ohne Küche ausgekommen sein will. Hinzu kam, dass der Hausrat unstreitig einvernehmlich geteilt worden war. Damit hatte M über das System "Haushaltsgegenstände" bereits einen Ausgleich erhalten – wie auch immer bzw. mit welchem Inhalt. Ein weiterer Ausgleich über das Ausgleichssystem "Unterhalt", nämlich über den Vorwegabzug, hätte daher gegen das Verbot der Doppelverwertung verstoßen (dazu unten).

Pkw:

Das Oberlandesgericht verwies M darauf, dass er in den Zeiten seiner Beschäftigung immer einen Dienstwagen des Arbeitgebers hatte und eine entsprechende Stelle nunmehr auch wieder anstrebte. Ein Erfordernis von Fahrten zu Bewerbungsgesprächen ließ es nicht gelten.

Darlehen:

Ob die Darlehensrückführung eheprägend war, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Das OLG hat hier möglicherweise auf den Erlös eines Hausanteils abgestellt, den der M hätte einsetzen können (Rn 67, 71).

Bordellbesuche und Partys:

Das Oberlandesgericht hat den Einwand des M insofern als offensichtlich unbegründet und keine weiteren Ausführungen erfordernd behandelt.

[15] BGH FamRZ 2000, 815; 1984, 364; 1981, 1042.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge