Stand: 1.1.2023
A. Kindesunterhalt
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Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen(Anm. 3, 4) |
Altersstufen in Jahren(§ 1612 a Abs. 1 BGB) |
Prozentsatz |
Bedarfskontrollbetrag(Anm. 6) |
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0 – 5 |
6 – 11 |
12 – 17 |
ab 18 |
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Alle Beträge in Euro |
1. |
bis 1.900 |
437 |
502 |
588 |
628 |
100 |
1.120/1.370 |
2. |
1.901 – 2.300 |
459 |
528 |
618 |
660 |
105 |
1.650 |
3. |
2.301 – 2.700 |
481 |
553 |
647 |
691 |
110 |
1.750 |
4. |
2,701 – 3.100 |
503 |
578 |
677 |
723 |
115 |
1.850 |
5. |
3.101 – 3.500 |
525 |
603 |
706 |
754 |
120 |
1.950 |
6. |
3.501 – 3.900 |
560 |
643 |
753 |
804 |
128 |
2.050 |
7. |
3.901 – 4.300 |
595 |
683 |
800 |
855 |
136 |
2.150 |
8. |
4.301 – 4.700 |
630 |
723 |
847 |
905 |
144 |
2.250 |
9. |
4.701 – 5.100 |
665 |
764 |
894 |
955 |
152 |
2.350 |
10. |
5.101 – 5.500 |
700 |
804 |
941 |
1.005 |
160 |
2.450 |
11. |
5.501 – 6.200 |
735 |
844 |
988 |
1.056 |
168 |
2.750 |
12. |
6.201 – 7.000 |
770 |
884 |
1.035 |
1.106 |
176 |
3.150 |
13. |
7.001 – 8.000 |
805 |
924 |
1.082 |
1.156 |
184 |
3.650 |
14. |
8.001 – 9.500 |
840 |
964 |
1.129 |
1.206 |
192 |
4.250 |
15. |
9.501 – 11.000 |
874 |
1.004 |
1.176 |
1.256 |
200 |
4.950 |
1.1 Anmerkungen:
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.
Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anm. 6 ist zu beachten. Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1, § 1609 Nr. 1 BGB, durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen für die 1., 2. und 3. Altersstufe dem Mindestbedarf gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB aufgerundet.
Bei volljährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden. Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen.
Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt), § 1603 Abs. 2 BGB,
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gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, |
▪ |
gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt
▪ |
für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.120 EUR, |
▪ |
für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.370 EUR. |
▪ |
Hierin sind bis 520 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. |
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Der angemessene Eigenbedarf, § 1603 Abs. 1 BGB, beträgt mindestens monatlich 1.650 EUR. Hierin ist eine Warmmiete bis 650 EUR enthalten.
Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 520 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 650 EUR (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind.
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächstniedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 930 EUR. Hierin sind bis 410 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Von dem Betrag von 930 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ...