1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten:
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten
aa) falls erwerbstätig: 1.510 EUR
bb) falls nicht erwerbstätig: 1.385 EUR.
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern: 1.650 EUR.
2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten
aa) falls erwerbstätig: 1.208 EUR
bb) falls nicht erwerbstätig: 1.108 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern: 1.320 EUR.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen