1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten:

a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten

aa) falls erwerbstätig: 1.510 EUR

bb) falls nicht erwerbstätig: 1.385 EUR.

b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern: 1.650 EUR.

2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:

a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten

aa) falls erwerbstätig: 1.208 EUR

bb) falls nicht erwerbstätig: 1.108 EUR

b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern: 1.320 EUR.

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